Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Verlängerung einer erteilten Arbeitserlaubnis - Versagung wegen Unzuverlässigkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 2 Abs. 4 S. 2 AÜG ist der Verlängerungsantrag für eine befristet erteilte Genehmigung der Arbeitnehmerüberlassung spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die alte Erlaubnis durch Zeitablauf mit Ablauf des Jahres, für das sie erteilt wurde. Die Ausschlussfrist lässt eine Wiedereinsetzung nicht zu.
2. Für den rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrags trägt der Antragsteller die Beweislast.
3. Bei einem als Neuantrag zu behandelnden ausgeschlossenen Verlängerungsantrag kann nach § 2 Abs. 3 AÜG die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
4. Rechtfertigen vorliegende Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 AÜG zu versagen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21. Februar 2020 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21. Februar 2020, welches festgestellt hat, dass sich die dem Antragsteller befristet bis zum 11. November 2019 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorläufig, längstens jedoch bis zum 11. November 2020 nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - (AÜG) verlängert hat.
Der Antragsteller betreibt eine Arbeitnehmerüberlassung mit Sitz in A... Er beschäftigt derzeit insgesamt 56 Mitarbeiter, davon 53 Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen sowie drei festangestellte Mitarbeiter. Die Leiharbeiter werden aufgrund eines Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrages ausschließlich bei der Y... (Deutschland) GmbH eingesetzt.
Im Jahr 2013 beantragte der Antragsteller erstmals bei der Antragsgegnerin eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die ihm mit Bescheid vom 7. November 2013 für die Zeit vom 12. November 2013 bis zum 11. November 2014 erteilt wurde. Der Verlängerungsantrag für das Folgejahr ging verspätet bei der Antragsgegnerin ein und wurde als Neuantrag behandelt. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für die Zeit vom 12. November 2014 bis zum 11. November 2015. In der Folge verlängerte die Antragsgegnerin die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Bescheid vom 21. September 2015 bis zum 11. November 2016, mit Bescheid vom 2. November 2016 bis zum 11. November 2017, mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 bis zum 11. November 2018 und zuletzt mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 bis zum 11. November 2019.
Im Zusammenhang mit den Anträgen führte die Antragsgegnerin regelmäßige Betriebsprüfungen beim Antragsteller durch. Die Betriebsprüfung vom 14. November 2014 blieb ohne Beanstandungen. Im Ergebnis der Betriebsprüfung vom 26. Oktober 2016 stellten die Prüfer unwesentliche Beanstandungen fest, von denen sie aber davon ausgingen, dass der Antragsteller diese künftig abstellen werde. Gleichwohl verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller wegen insgesamt acht festgestellter Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen, insbesondere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung und Jahressonderzahlung mit Bußgeldbescheid vom 27. November 2017 Geldbußen in Höhe von 305,00 EUR, 55,00 EUR, 350,00 EUR, 180,00 EUR, 590,00 EUR, 620,00 EUR, 510,00 EUR und 310,00 EUR. Die den Betrag von 200,00 EUR übersteigenden Geldbußen fanden Eintrag ins Gewerbezentralregister. Am 21. September 2017 fand eine weitere Betriebsprüfung statt, bei der die Prüfer erneut Verstöße feststellten. Sie empfahlen die erneute befristete Verlängerung der Erlaubnis, da der Antragsteller sich erkennbar um die Einhaltung der Vorschriften bemühe. Wegen insgesamt sieben Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (nicht ordnungsgemäße Lohnabrechnungen bei Urlaubsabgeltung, Garantielohnansprüchen und Sonderzahlungen) verhängte die Antragsgegnerin mit Bußgeldbescheid vom 14. März 2019 Geldbußen in Höhe von 140,00 EUR, 90,00 EUR, 2.480,00 EUR, 695,00 EUR, 6.375,00 EUR, 75,00 EUR und 75,00 EUR.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2019, dessen Erhalt der Antragsteller in Abrede stellt, wies die Antragsgegnerin auf den Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zum 11. November 2019 hin. Der Antrag auf Verlängerung der ...