Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Versagung wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers des Verleihers. Verwarnungsgeld wegen Verletzung der Auskunftspflicht. Vorwegnahme der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Zu einem Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung der am 21. Februar 2019 beantragten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bis zum 30. April 2020.
Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 2018 gegründet. Ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 22. Januar 2019 ist die Personalvermittlung nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) in alle berechtigten Branchen vorgesehen. Geschäftsführer der Antragstellerin ist Y..., welcher auch 40 % der Gesellschaftsanteile hält. Weitere Gesellschafter sind X... zu 30 % und derzeit W... zu 30 %, wobei die Umschreibung auf die W... & V... Business rental Services UG notariell beurkundet und beantragt ist. Eine Übernahme der ursprünglich von Y... betriebenen Einzelfirma AGENTUR-A... durch die Antragstellerin erfolgte nicht.
Die der Einzelfirma A... seit dem 11. Mai 2015 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war bis zum 10. Mai 2018 befristet. Am 15. Januar 2018 beantragte Y... die unbefristete Verlängerung. Nach der am 3. April 2018 erfolgten Stichprobenprüfung der Betriebsunterlagen durch den Prüfdienst der Antragsgegnerin widerrief die Antragsgegnerin nach Anhörung die Erlaubnis mit Bescheid vom 19. April 2018 und lehnte den Antrag auf Erlaubnisverlängerung ab.
Auf den Antrag von Y... auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des am 27. April 2018 hiergegen eingelegten Widerspruchs, welchen die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 zurückgewiesen hatte, ordnete das Sozialgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. Juli 2018 (Az. S 19 AL 207/18 ER) die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich am 1. Juni 2018 erhobenen und immer noch anhängigen Klage (Az. S 19 AL 209/18) an. Das Gericht könne die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nicht vollständig abschätzen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin auf Grund der von ihr in drei Betriebsprüfungen in den Jahren 2016 bis 2018 festgestellten und nur teilweise bestrittenen arbeitsrechtlichen Verstößen Zweifel an der Zuverlässigkeit von Y... für die Ausübung einer Tätigkeit der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung geäußert. Diese Verstöße würden keinesfalls dem Schutzzweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, welches Missstände bei der Arbeitnehmerüberlassung und Nachteile der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer verhindern wolle, entsprechen. Jedoch habe Y... eingeräumt, dass ihm Fehler unterlaufen seien, die er durch konkret dargelegte Maßnahmen korrigieren werde. Vor diesem Hintergrund halte das Gericht es für denkbar, dass der Antragsteller die aufgezeigten Mängel in Zukunft abstellen werde und die Antragsgegnerin Mittel unterhalb der Ebene des Widerrufs oder der Versagung habe. Da zudem glaubhaft gemacht sei, dass ohne die Erlaubnis der Geschäftsbetrieb eingestellt werden müsse und die 15 Leiharbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden könnten, überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht. Erginge die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht, erwiese sich die Klage in der Hauptsache später als begründet, so entstünden bereits jetzt schwere und kaum wiedergutzumachende Nachteile. Die Folgen einer zeitlichen Verzögerung der Betriebseinstellung würden insofern weniger ins Gericht fallen.
In Ausführung der Entscheidung verlängerte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juli 2018 die Y... für die A... erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zum 10. Mai 2019.
Y... stellte aufgrund der bereits am 4. Dezember 2018 erfolgten Neugründung der Antragstellerin und der am 21. Februar 2019 für die Antragstellerin beantragten streitbefangenen neuen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung keinen weiteren Verlängerungsantrag, so dass die Y... für die A... erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung unstreitig mit Ablauf des 10. Mai 2019 erloschen ist.
Mit E-Mail vom 13. März 2019, 14:51 Uhr, kündigte die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, U..., Y..., A..., eine Prüfung der örtlichen Geschäftsunterlagen auf der Grundlage des § 7 AÜG für den 28. März 2019, 10:00 Uhr, an. Zur Vorb...