Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Abgabepflicht. Organisierung und Mitwirkung an künstlerischen Auftritten von Musik-Bands. Unternehmensbegriff. Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe. Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz (amtlich)
Wer die Auftritte zweier von ihm zusammengestellter Musik-Bands, die er wie zwei Betriebe führt, über Agenturen, als Eigenveranstalter oder über andere Veranstalter organisiert, ist auch dann nach dem KSVG abgabepflichtig, wenn er zugleich wesentlich an dem künstlerischen Auftritt der Musik-Bands selbst mitwirkt (Bandleader).
Orientierungssatz
1. Zum Unternehmensbegriff iS des KSVG (vgl BSG vom 8.12.1988 - 12 RK 1/86 = BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 § 24 Nr 2).
2. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; sie verletzt auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit.
3. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, wenn an der Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide keine ernstlichen Zweifel bestehen und Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht ersichtlich sind.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 04. Juni 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid vom 13. Januar 2009 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erfassungsbescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 abgelehnt werden.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.946,74 € und für das Beschwerdeverfahren auf 5.383,84 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid über die Feststellung ihrer Künstlersozialabgabepflicht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid, mit dem sie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 16.535,34 € für die Jahre 2003 bis 2007 verpflichtet wurde.
Die am 1963 geborene Beschwerdeführerin betreibt seit Januar 2000 ein Organisations- und Schreibbüro, das als solches im Gewerberegister der Gemeinde B.. eingetragen ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit organisiert sie Auftritte der Musikbands “A….„ sowie “S..„, die gegen Entgelt bei Veranstaltungen auftreten und Musik der 1970er und 1980er Jahre darbieten. Beide Bands präsentieren sich im Internet. Als Herausgeber bzw. Kontaktperson ist jeweils die Beschwerdeführerin benannt. In einem im Juli 2007 mit einem Glinder Unternehmen geschlossenen Vertrag wurde die Beschwerdeführerin als “Management/Inhaber„ der Band “A….„ erwähnt. Auf der dazu gehörenden Rechnung vom 17.09.2007 ist der Name der Band mattiert gedruckt; zugleich ist diese mit Namen und Anschrift sowie der Steuernummer der Beschwerdeführerin versehen. Diese hat die Rechnung ferner unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 26.08.2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Ihrem Internetauftritt sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als Künstlermanagerin betätige. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) seien alle Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betrieben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen oder darzubieten. Dabei komme es nicht darauf an, wie das Unternehmen bezeichnet oder in welcher Weise es tätig werde. Künstlermanager unterlägen der Abgabepflicht, und zwar unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen Verträge mit den Künstlern und Publizisten schlössen oder als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig würden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Entgeltzahlungen an die Mitglieder der Band “A..„ mitzuteilen. Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 22.09.2008 Widerspruch ein. Sie sei nicht als Künstlermanagerin tätig. Vielmehr arbeite sie selbst als Künstlerin. Sie sei als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin. Deshalb werde sie einen Aufnahmeantrag stellen. Die Beschwerdegegnerin erließ am 20.01.2009 einen Widerspruchsbescheid. Unerheblich sei, ob die Verträge im eigenen Namen mit den Künstlern und Publizisten geschlossen würden oder der Künstlermanager als Vertreter, Vermittler oder Kommissionär tätig werde. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.10.1995 - 3 RK 15/94). Dem Internetauftritt sowie den der Beschwerdegegnerin vorliegenden Verträgen und Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Bes...