Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Auslagen durch Urkundsbeamten bestätigende Entscheidung des Sozialgerichts
Orientierungssatz
1. Gegen die die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Auslagen durch den Urkundsbeamten gemäß § 197 Abs 1 SGG bestätigende Entscheidung des Sozialgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft.
2. Hinsichtlich der Festsetzung der Anwaltskosten gegenüber der Staatskasse im PKH-Verfahren gilt etwas anderes. Für dieses Verfahren ist weder nach § 128 BRAGebO noch nach nunmehr geltendem Recht die Beschwerde ausgeschlossen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren. Im Ausgangsverfahren des SG Leipzig war dem Kläger mit Beschluss vom 28. März 2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Gleichzeitig wurde ihm der Beschwerdeführer beigeordnet. Das Verfahren wurde durch außergerichtlichen Vergleich beendet. In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Im Juni 2003 beantragte darauf der Beschwerdeführer, seine Vergütung auf insgesamt 672,80 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 02.02.2004 wurde dem Beschwerdeführer eine Vergütung von insgesamt 294,64 EUR zugebilligt, die zur Hälfte gegenüber der Staatskasse als Vergütung des PKH-Anwaltes und gegenüber der Beklagten als Auslagenersatz festgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde auf Erinnerung des Beschwerdeführers durch richterlichen Beschluss vom 11. Februar 2004 bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Festsetzungsverfahrens wird auf den Inhalt der beigezogenen Streitakte -S 14 RJ 552/02 - verwiesen.
Gegen den Beschluss legte Rechtsanwalt O.. am 03.03.2004 Beschwerde ein. Die Tatsache, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unterdurchschnittlich seien, rechtfertigten nicht die Beschneidung des anwaltlichen Honorars. Die Tatsache zeige vielmehr die Bedeutung der Sache für den Kläger. Deshalb seien mindestens 90% der Höchstgebühr angemessen. Er bitte um ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer.
Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse hält die Beschwerde für unzulässig. Nach § 197 Abs. 2 SGG entscheide das Sozialgericht endgültig. Dies gelte auch für die Anwaltsgebühren, wie das Landessozialgericht Berlin entschieden habe (L 5 B 14/02 RJ). Die Beklagte hält die ihr gegenüber erfolgte Festsetzung für richtig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als erfolglos und war daher zurückzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Auslagen durch die beklagte LVA richtet, ist sie unzulässig. § 197 Abs. 1 SGG bestimmt, dass die zu erstattenden Kosten durch den Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festzusetzen sind. Es geht hierbei um die Kosten, die auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Festlegung in einem Vergleich ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat. Dies sind auch die Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten, die ein anderer Beteiligter zu erstatten hat. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten ist nach Abs. 2 der Vorschrift nur die Möglichkeit gegeben, das Gericht anzurufen. Dieses entscheidet endgültig, eine Beschwerde ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der Festsetzung der Anwaltskosten gegenüber der Staatskasse im PKH-Verfahren gilt etwas anderes. Die Kostenvereinbarung im Vergleich betrifft nur die Hälfte der Kosten. Hinsichtlich der anderen Hälfte ist keine Entscheidung getroffen, so dass grundsätzlich der Kläger diese Kosten selbst zu tragen hat. Damit gibt es keine Auslagen oder Kosten, die auf Grund einer Kostenentscheidung dem Kläger zu erstatten sind. Vielmehr ist im PKH-Verfahren über die Höhe der Gebühr des Rechtsanwaltes zu entscheiden. Für dieses Verfahren gilt § 128 BRAGO, der bei Einlegung der Beschwerde noch geltendes Recht war. Auch nach dem nunmehr geltenden Recht ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen. Der Senat folgt aus den genannten Gründen nicht der Entscheidung des LSG Berlin.
Die Beschwerde erweist sich aber als unbegründet. Der Senat folgt insoweit der zutreffenden Begründung im Beschluss des SG Leipzig vom 11. Februar 2004. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war nicht einzuholen. Einem derartigen Antrag ist in einem Zivilprozess über das Anwaltshonorar zu folgen, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei und ist endgültig.
Fundstellen
Haufe-Index 2738742 |
NZS 2006, 612 |
NJOZ 2005, 3052 |