nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 12.01.2001; Aktenzeichen S 3 RA 613/99)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Anerkennung der Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit.

Die am ...1938 geborene Klägerin studierte vom 29.08.1956 bis 25.05.1962 an der Karl-Marx-Universität L ... Physik und schloss das Studium am 25.05.1962 mit dem akademischen Grad Diplom-Physikerin ab. In der Zeit vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 war die Klägerin in eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur mit dem Ziel der Promotion und vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 in eine planmäßige Habilitationsaspirantur an der Universität L ... aufgenommen. Über die Aufnahme in die Aspirantur erhielt die Klägerin jeweils eine Urkunde, datiert vom 30.05.1962 und vom 01.11.1965. Während der Aspiranturzeit bezog sie ein steuerfreies Stipendium und war pauschalversichert. Danach war die Klägerin zunächst als Oberassistentin und ab 01.02.1971 als Hochschuldozentin an der Universität L ... tätig.

Mit Urkunde vom 06.07.1971 war die Klägerin mit Wirkung ab 01.05.1971 in die zusätzliche Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Verordnung vom 12.07.1951 - GBl. S. 675) einbezogen.

Mit Bescheid vom 13.04.1999, geändert mit Bescheid vom 29.06.1999 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1992 verbindlich fest. Sie lehnte u.a. eine Anerkennung der Zeit vom 01.06.1962 bis 31.10.1970 sowohl als Beitragszeit als auch als Anrechnungszeit ab.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, neben der eigentlichen Studienzeit habe sie als Hilfsassistentin und während der Aspiranturzeit als Lehrbeauftragte gegen Honorar gearbeitet. Die während dieser Zeiträume erzielten Entgelte seien von der Universität L ... bestätigt worden. Da die Aspiranturzeit nicht als schulische Ausbildung anerkannt werde, müsse diese Zeit als Beitragszeit Berücksichtigung finden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.09.1999 zurück. Für die Zeiten der Aspirantur im Beitrittsgebiet vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 und vom 01.10.1965 bis 31.10.1970 seien Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anzuerkennen. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. In der ehemaligen DDR sei die wissenschaftliche Aspirantur gemäß der Verordnung vom 05.10.50, ersetzt durch die Verordnung vom 15.11.51, zur systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern eingerichtet worden. Die planmäßigen Aspiranten erhielten ein staatliches monatliches Stipendium und seien lediglich in der Studentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Diese Zeiten stellten nach § 248 Abs. 3 SGB VI und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine anrechenbaren Beitragszeiten dar. Den planmäßigen Aspiranten sei in der Ausbildungszeit keine Nebenbeschäftigung außer der pädagogischen Arbeit im Rahmen der Ausbildung gestattet gewesen. Die angegebenen Tätigkeiten als Lehrbeauftragte seien als Aufgaben im Rahmen der Aspirantur zu sehen und führten nicht zur Anerkennung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Der Gehaltskarte für 1968 zufolge seien auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.

Mit der am 29.09.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zur Anerkennung der Zeiten der Aspirantur als Beitragszeit weiter. Während der Zeiten der Aspirantur seien von ihr die gleiche Tätigkeit wie von Assistenten bzw. Oberassistenten ausgeübt worden, wobei der Einsatz in der Lehre, der über das von Assistenten bzw. Oberassistenten geforderte Maß hinausging, zum Teil vergütet worden sei. Dieser Zusatzverdienst - auch zusammen mit den Honoraren aus einer Tätigkeit für wissenschaftliche Verlage - sei mit Ausnahme der Jahre 1967 und 1971 jeweils unter der Mindestverdienstgrenze geblieben. Die Aspiranturen dienten der Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung (Diplom-Physiker) und seien daher nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen. Mit der Aspirantur sei ein Titel (Dr. rer. nat. bzw. Dr. rer. nat. habil.) und kein Berufsabschluss angestrebt worden. Eine Rentenversicherungsmöglichkeit habe im Gegensatz zur heutigen Rechtslage während der damaligen Aspiranturzeiten nicht existiert. Die Aspiranturzeiten könnten wegen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen auch nicht durch einen möglichen späteren über dem Durchschnitt liegenden Verdienst ausgeglichen werden. Eine Anerkennung der Aspiranturzeiten wäre eine Gleichstellung mit Assistenten b...

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