nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 12.01.2001; Aktenzeichen S 3 RA 94/00)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR.

Die am ...1938 geborene Klägerin studierte vom 29.08.1956 bis 25.05.1962 an der Karl-Marx-Universität L ... Physik und schloss das Studium am 25.05.1962 mit dem akademischen Grad Diplom-Physikerin ab. In der Zeit vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 war die Klägerin in eine planmäßige wissenschaftliche As- pirantur mit dem Ziel der Promotion und vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 in eine planmäßige Habilitationsaspirantur an der Universität L ... aufgenommen. Über die Aufnahme in die Aspirantur erhielt sie jeweils eine Urkunde, datiert vom 30.05.1962 und vom 01.11.1965. Während der Aspiranturzeit bezog sie ein steuerfreies Stipendium und war pauschalversichert. Daran anschließend war die Klägerin zunächst als Oberassistentin und ab 01.02.1971 als Hochschuldozentin an der Universität L ... tätig. Mit Urkunde vom 06.07.1971 war sie ab 01.05.1971 in die zusätzliche Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Verordnung vom 12.07.1951 - GBl. Nr. 85 S. 675) einbezogen.

Auf den Antrag der Klägerin hatte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 04.03.1999 die Zeit vom 01.11.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzliche Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR und die während dieser Zeit er- zielten Entgelte festgestellt.

Mit Schreiben vom 28.06.1999 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Feststellungsbescheides. Sie wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aspiranturzeiten vom 01.06.1962 bis 31.09.1965 und vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 bei der Feststellung der im Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten.

Mit Bescheid vom 17.09.1999 lehnte die Beklagte eine Feststellung der begehrten Zeiten und damit eine erweiternde Korrektur des Bescheides vom 04.03.1999 ab. Die Prüfung des Bescheides vom 04.03.1999 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) könnten Pflichtbeitragszeiten nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Zeiten der planmäßigen Aspirantur seien nicht als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/97).

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2000 zurück.

Mit der am 21.02.2000 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ging davon aus, dass sie während der Zeit der Aspiranturen die gleiche Tätigkeit wie Assistenten bzw. Oberassistenten ausgeübt habe, wobei der Einsatz in der Lehre, der über das übliche Maß hinausging, zum Teil vergütet worden sei. Dieser Zusatzverdienst - auch zusammen mit den Honoraren aus ihrer Tätigkeit für wissenschaftliche Verlage - habe mit Ausnahme der Jahre 1967 und 1971 unter der Mindestverdienstgrenze gelegen. Soweit die Einkünfte unter der Mindestverdienstgrenze lagen, sei der Vorgang aktenlos beim zuständigen Finanzamt bearbeitet worden. Sie habe für diese Jahre jeweils Steuerrückerstattungen erhalten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Aspiranturen der Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung (Diplom-Physiker) dienten und daher nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen seien. Mit der Aspirantur sei ein Titel (Dr. rer. nat. bzw. Dr. rer. nat. habil.) und kein Berufsabschluss angestrebt worden. Eine Rentenversicherungsmöglichkeit habe im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage nicht existiert. Die Einbußen durch Nichtanrechnung der Aspiranturzeiten könnten aufgrund der Kappungsgrenze auch nicht durch einen möglichen späteren über dem Durchschnitt liegenden Verdienst ausgeglichen werden. Eine Anerkennung der Aspiranturzeiten wäre eine Gleichstellung mit Assistenten bzw. Oberassistenten und auch mit Wissenschaftlern, die ihre Aspirantur oder Assistenz im Ausland absolviert haben.

Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.01.2001 ab. Die Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) oder diesen gleichgestellte Zeiten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) lägen nur dann vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Zeit der Aspirantur stelle jedoch keine solche Beschäftigung oder Tätigkeit dar....

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