Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Antrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld. fehlender Anordnungsgrund bei Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt wird, fehlt in der Regel der Anordnungsgrund, wenn dem Antragsteller bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 2 gewährt worden sind. Ausnahmsweise kann ein Anordnungsgrund dann vorliegen, wenn die beanspruchte Leistung, hier das Arbeitslosengeld, erheblich über dem Grundsicherungsniveau liegt und der Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 30. November 2011, mit dem sein Antrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt worden ist.

Am 4. Oktober 2011 meldete sich der Antragsteller mit Wirkung zum 4. Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er in den letzten zwei Jahren vor dem 4. Oktober 2011 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei und damit die Anwartschaftszeit gemäß der §§ 123 und 124 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht erfüllt habe. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Einen Widerspruch legte der Antragsteller dagegen nicht ein.

Dem Antragsteller wurden durch das Jobcenter S für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Dresden vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt. Mit Beschluss vom 30. November 2011 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Denn eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Arbeitslosengeld komme nur in Betracht, wenn der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich begründet sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Antragsteller beziehe seit dem 1. Oktober 2011 Leistungen nach dem SGB II. Auch sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht offensichtlich begründet, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 8. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Er habe Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser sei am 21. Februar 2011 nicht erloschen. Darüber hinaus sei er innerhalb dieses Zeitraumes von ca. 14 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und ihm vorläufig Arbeitslosengeld zu gewähren.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 und 15. Februar 2012 hat der Antragsteller weiter beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten aus der Kanzlei K… Rechtsanwälte, D…, beantragt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, das heißt, die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert...

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