Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsergänzung von Amts wegen
Orientierungssatz
Eine Ergänzung des Urteils bzw des Gerichtsbescheids von Amts wegen ist ausgeschlossen. Dem steht der klare Wortlaut des § 140 Abs 1 SGG entgegen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 01.02.2005 aufgehoben.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihm die “gerichtlichen Kosten des Verfahrens" auferlegt wurden.
Die vom Bf. am 07.02.2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2005 abgewiesen und im Kostenpunkt ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24.03.2005 Berufung eingelegt (L 1 KR 29/05).
Mit Beschluss vom 01.02.2005 hat das Sozialgericht entschieden, dass der Bf. die “gerichtlichen Kosten des Verfahren" zu tragen habe. Gegen den am 24.02.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.03.2005 eingelegte Beschwerde des Bf. Der Beschluss habe schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil über die Kosten einheitlich im Gerichtsbescheid zu entscheiden gewesen sei.
Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 01.02.2005 vorgenommene Ergänzung der Kostenentscheidung ist unzulässig.
Entscheidet das Gericht durch Urteil oder - wie hier - durch Gerichtsbescheid, für den die Vorschriften über die Urteile entsprechend gelten (§ 105 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit zu treffen. Liegt ein Fall nach § 197a SGG vor, so gelten die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Eine Ergänzung der Kostenentscheidung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Gericht eine nach § 197a SGG begründete Gerichtskostenpflicht des Verfahrens ggf. erst nachträglich erkennt. Eine Ergänzung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheids von Amts wegen ist ausgeschlossen. Dem steht der klare Wortlaut von § 140 Abs. 1 SGG entgegen. Danach ist eine Ergänzung des Urteils über einen erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt nur auf Antrag der Beteiligten zulässig, der binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist. Die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 01.02.2005 nachträglich vorgenommene Ergänzung der Kostenentscheidung war daher mangels eines Antrages der Beteiligten nicht zulässig (vgl. zum Ausschluss einer Ergänzung von Amts wegen: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluss vom 28.06.1993 - 7 B 143/92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 8). Der Senat verkennt nicht, dass der Staatskasse kein eigenständiges Antragsrecht zusteht. Jedoch kann im Falle eines Berufungsverfahrens das Berufungsgericht die erstinstanzliche Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Soweit es zu keiner streitigen Entscheidung im Berufungsverfahren kommt, ist § 22 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu beachten.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei war nur über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu entscheiden. Zwar ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass in der Hauptsache § 197a Abs. 1 SGG anzuwenden ist, weil der Bf. und Kläger des Hauptsacheverfahrens nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren indes nicht zu erheben, weil nach dem Gebührentatbestand im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr nur dann erhoben werden kann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (§ 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 7504 Kostenverzeichnis).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Fundstellen