Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. vorzeitige Beendigung eines 1-Euro-Jobs durch Grundsicherungsträger. Zuweisungsentscheidung als Verwaltungsakt. fehlende Aufhebung des Zuweisungsbescheides. Dauer des Anspruchs auf Mehraufwandsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB 2 hat durch einen gegenläufigen Verwaltungsakt, einen actus contrarius, zu erfolgen. Die faktische Einstellung der Arbeitsgelegenheit beendet nicht das durch die Zuweisungsentscheidung begründete öffentlich rechtliche Rechtsverhältnis.

2. Der Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung nach § 16d Abs 7 S 1 SGB 2 besteht nur für die Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich arbeitet.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.

Der Antragsgegner wies der Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog, mit Bescheid vom 27. Februar 2013 eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II zu. Die Tätigkeit wurde mit "Helfer/in - Hauswirtschaft" beschrieben. Als Tätigkeitszeitraum für die konkret bezeichnete Maßnahme war die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 festgelegt. Der zeitliche Umfang betrug 20 Std./Woche. Die Mehraufwandsentschädigung betrug 1,50 EUR/Std..

Den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2013 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Mai 2013 ab, da die Antragstellerin über Vermögen verfüge, mit dem sie ihren Lebensunterhalt sichern könne. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Mit E-Mail vom 15. Juli 2013 wandte sich der Antragsgegner an den Maßnahmeträger. Die Antragstellerin sei keine Leistungsempfängerin mehr, was eine weitere Teilnahme an der Maßnahme ausschließe. Es werde um Rückinformation zum letzten Teilnahmetag gebeten. Die Antragstellerin solle sich wegen weiterer Unterstützung der Vermittlung in Arbeit bei der Agentur für Arbeit melden. Daraufhin teilte der Maßnahmeträger der Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tag mit, dass in Absprache mit dem Antragsgegner die Vereinbarung als Teilnehmerin der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zum 15. Juli 2013 aufgelöst werde.

Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 15. Juli 2013 unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 15. Juli 2013 Widerspruch gegen die vorzeitige Beendigung der Maßnahme ein. Ihr liege noch nichts anderes vor. Sie habe die Maßnahme, wie mündlich abgesprochen, als eine Art Trainingsmaßnahme gesehen um festzustellen, ob sie 4 Stunden körperlich durchhalte.

Der Antragsgegner verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 als unzulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handle.

Die nicht vertretene Antragstellerin hat am 24. September 2013 Klage (Az. S 31 AS 4551/13) erhoben. Sie hat unter anderem vorgetragen, dass die Beendigung der Maßnahme rechtswidrig sei, weil sie durch die nicht zeitnahe Klärung ihrer Hilfebedürftigkeit in diese Lebenssituation geraten sei. Die Trainingsmaßnahme sei berechtigt, weil sie verpflichtet sei, ihrer Hilfebedürftigkeit zu verringern. Hierzu müsse sie ihre Leistungsfähigkeit kennen oder einschätzen können.

Am 6. Januar 2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 abgelehnt. Soweit sich die Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung der Maßnahme wende, fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit eine Teilnahme an einer neuen Maßnahme begehrt werde, fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.

Die Antragstellerin hat am 27. Januar 2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht unter anderem geltend, dass sie eigentlich in den Bürobereich hätte gehen sollen, was aber nicht geschehen sei. Da der Antragsgegner verpflichtet sei, Ermessen sachgerecht auszuüben, sei die Maßnahme nicht ganz entsprechend und die Beendigung nicht gerechtfertigt gewesen.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei. Denn die Maßnahme habe ohnehin am 31. August 2013 geendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, das auslegungsbedürftig ist (vgl. § 123 des Sozialgeri...

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