Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Vorlage der Abschrift einer Urkunde als Mittel der Glaubhaftmachung. eidesstattliche Versicherung. Beweiswert
Leitsatz (amtlich)
1. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind auch Abschriften von Urkunden zuzulassen.
2. Der eidesstattlichen Versicherung kommt gegenüber der Abschrift einer Urkunde ein höherer Beweiswert zu.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 1. November 2010 aufgehoben.
II. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, gegenüber ihren Versicherten in irgendeiner Form zu behaupten, die Antragstellerin sei zu teuer oder die Antragstellerin sei ausschließlich auf ihren finanziellen Vorteil bedacht.
III. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, die Antragstellerin dadurch in ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu behindern, dass sie ihren Versicherten Probleme bei der Kostenerstattung für den Fall einer Beauftragung der Antragstellerin in Aussicht stellt, obwohl eine häusliche Intensivpflege bei diesen Versicherten medizinisch indiziert ist und ärztlich festgestellt wurde.
IV. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 EUR angedroht, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten mit der Maßgabe, dass die Haft an dem Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin Dr. S. zu vollziehen ist.
V. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
VI. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
VII. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen kann, dass der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin bestimmte Äußerungen untersagt werden.
Die Beschwerdeführerin betreibt nach ihren Angaben seit dem Jahre 2000 einen Geschäftsbetrieb mit Hauptsitz in D.. Sie erbringt - ebenfalls nach ihren Angaben - bundesweit durch etwa 130 Pflegefachkräfte Leistungen der häuslichen Intensivpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und erzielt insoweit einen jährlichen Umsatz von ca. vier Millionen Euro. Ausweislich des zwischen der Beschwerdeführerin und den Rechtsvorgängern der Beschwerdegegnerin am 20.09.2001 geschlossenen Versorgungsvertrages nach §§ 132, 132 a SGB V ist die Beschwerdeführerin zur Erbringung von Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 und 2 SGB V berechtigt (§ 1 Buchst. a und b dieses Vertrages).
Mit Schreiben vom 07.01.2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie übernehme in der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 die Kosten für die Intensivpflege eines ihrer Versicherten im R.-Gebiet zu einem Stundensatz von 29,50 EUR.
Am 18.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Kostenübernahme für die spezielle Behandlungspflege des ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versicherten, inzwischen verstorbenen W. W.. Die Krankenpflege in einem Umfang von 24 Stunden pro Kalendertag sollte mit einem Verrechnungssatz von 29,50 EUR pro Stunde abgegolten werden. Dem lag ein für die Zeit vom bis 21.10.2010 bis 20.10.2011 “Befristeter Vertrag über Pflegedienstleistungen„ zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten W. - gesetzlich vertreten durch seine Ehefrau I. W. - vom 14.10.2010 zu Grunde.
Die Ehefrau des Versicherten W. teilte der Beschwerdeführerin nach deren Angaben am 21.10.2010 fernmündlich mit, sie sei seit dem 20.10.2010 mehrfach von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, J. C., angerufen worden. Im Rahmen dieser Telefonate habe die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin C. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich nur in einer Stadt in Deutschland bekannt, sie sei als Pflegedienst viel zu teuer für die Beatmung und wolle nur das Geld mitnehmen. Den Inhalt dieser Telefongespräche bestätigte die Ehefrau des Versicherten W. in der dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beigefügten Anlage 6.
Mit Schreiben vom 25.10.2010 forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die von der Mitarbeiterin C. getätigten Äußerungen bis 26.10.2010 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.
Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28.10.2010, der ein Schreiben vom 27.10.2010 als pdf-Datei beigefügt war. In diesem Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin mit, eine Rücksprache mit der Mitarbeiterin C. sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdegegnerin liege es aber fern zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nur in einer Stadt in Deutschland bekannt sei, sie viel zu teuer für die Beatmung sei und sie nur das Geld mitnehmen wolle.
Am 29.10...