Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Fahrtkosten bzw Reisekosten zum Vorstellungsgespräch und zur Wahrnehmung eines Meldetermins. Aufwendungsersatz. Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Ermessensausübung. Notwendigkeit. Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit. Nichtberücksichtigung von Kosten für immateriellen Zeitaufwand
Leitsatz (amtlich)
1. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur das Fehlen eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr.
2. Zur Frage, ob die Eigenleistungsfähigkeit bei einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget auf der Tatbestandsebene oder beim Ermessen zu prüfen ist.
3. Bei der Erstattung von Fahrkosten für einen Meldetermin wird eine Erstattung für immateriellen Zeitaufwand nicht gewährt.
4. Bei einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Erstattung für immateriellen Zeitaufwand nicht vorgesehen.
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2019 und begehrt in der Hauptsache die Zahlung von Fahrkosten, die ihm im Rahmen zweier persönlicher Vorsprachen bei der Beklagten in Z.... und zudem im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs in Y.... entstanden seien.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 30. Juni 2016 auf Übernahme der Fahrkosten für eine am gleichen Tag erfolgte persönliche Vorsprache des in A.... wohnenden Klägers bei ihr in Z.... mit Bescheid vom 11. August 2016 ab. Er habe am 30. Juni 2016 noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden, so dass die Kosten im Rahmen der Eigenleistungsfähigkeit durch ihn zu übernehmen seien.
Die Beklagte lehnte einen weiteren Antrag des Klägers vom 26. Juli 2016 auf Übernahme von Fahrkosten für eine am gleichen Tag erfolgte persönliche Vorsprache bei ihr gleichfalls mit Bescheid vom 11. August 2016 ab. Die Versichertengemeinschaft sei nicht verpflichtet, Kunden mit einem hohen Arbeitslosengeld in der Zeit der Arbeitslosigkeit bei Vorsprachen in der Agentur für Arbeit zu unterstützen. Es liege keine Bedürftigkeit, sondern Eigenleistungsfähigkeit des Klägers vor.
Die beiden Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2016 zurück. Der Kläger sei jeweils schriftlich zur persönlichen Vorsprache in die für ihn zuständige Agentur für Arbeit Z.... eingeladen worden. Reisekosten im Zusammenhang mit einer Meldeaufforderung nach § 309 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) könnten bei einer Vorsprache erstattet werden, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungssuchender oder ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich aufgefordert werde, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht). Die persönlichen Vorsprachen des Klägers am 30. Juni 2016 und 26. Juli 2016 seien auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit (Aufforderung zum Erst- und Folgegespräch nach der Arbeitssuchendmeldung) erfolgt, so dass die Möglichkeit der Reisekostenerstattung grundsätzlich bestehe. Sie sei antragsabhängig und stehe im Ermessen der Agentur für Arbeit. Sie, die Beklagte, habe das Interesse des Klägers auf Erstattung aller Aufwendungen im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens den Interessen der Versichertengemeinschaft, dass möglichst viele Antragsteller gefördert werden könnten und die zur Verfügung stehenden Mittel beschäftigungswirksam eingesetzt würden, gegenübergestellt. Zum Zeitpunkt des ersten Termins habe der Kläger noch Arbeitsentgelt erzielt, so dass seine Eigenleistungsfähigkeit geprüft worden sei. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit seien die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Höhe des zu beanspruchenden Arbeitslosengeldes und der beantragten Aufwendungen in die Prüfung einbezogen worden. Nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles seien unter Berücksichtigung der angefallenen Aufwendungen und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel die Reisekosten nicht erstattet worden. Denn entsprechend der Arbeitsbescheinigung habe das Arbeitsentgelt des Klägers regelmäßig über 3.000,00 EUR monatlich gelegen, so dass von ihm erwartet werden könne, dass er Fahrkosten zwischen A.... und Z.... in Höhe von ca. 10,00 EUR selbst tragen könne und keine öffentlichen Mittel beanspruchen müsse. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des bewilligten monatlichen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.325,00 EUR.
Der Kläger beantragte am 3. August 2016 für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für ein Vorstellungsge...