Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. außergerichtliche Kosten. einseitige Erledigungserklärung der Beschwerdegegnerin. zulässige Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage gem § 88 Abs 1 S 1 SGG hat grundsätzlich die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Erledigung in der Hauptsache die Kosten zu erstatten, wenn dieser mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Unerheblich ist dabei, dass für die Nichteinhaltung der 6-Monatsfrist ein zureichender Grund wegen noch nicht abgeschlossener Ermittlungen vorgelegen hatte, wenn dies für den Beschwerdeführer mangels Erteilung einer Zwischennachricht seitens der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar war.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2003 dahin abgeändert, dass die Beklagte sämtliche außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten hat.
II. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg.) zur Tragung der im Verfahren über die vom Beschwerdeführer (Bf.) erhobene Untätigkeitsklage entstandenen außergerichtlichen Kosten des Bf.
Am 18. Juli 2001 beantragte der ... geborene Bf. bei der Bg. die Prüfung, ob die Verschleißerscheinungen an seiner Wirbelsäule als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden könnten. Im eingeleiteten Feststellungsverfahren informierte die Bg. den Bf. mit Schreiben vom 06. August 2001 über den zu erwartenden Ablauf und bat ihn mitgesandte Fragebögen ausgefüllt zurückzuschicken. Dem kam der Bf. nach zweimaliger Erinnerung am 22. April 2002 nach und fügte den Versicherungsverlauf der Landesversicherungsanstalt Sachsen vom 09. Januar 1998 bei, der für die Zeit vom 01. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 keine beitrittsgebietlichen Versicherungszeiten enthielt.
Mit Schreiben vom 02. Mai 2002 übersandte die Bg. Fragebögen an verschiedene Arbeitgeber des Bf. und bat die AOK Sachsen um Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Bf. für den gesamten Zeitraum seiner Mitgliedschaft. Zeitgleich zog die Bg. medizinische Unterlagen bei.
Am 07. August 2002 wurde der Bf. aufgefordert, Kopien seines Sozialversicherungsausweises vorzulegen. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Bg. ärztliche Unterlagen in der Gemeinschaftspraxis für Orthopädie in D und in einer Praxis für Radiologie in K an. Am 19. September 2002 teilte der Bf. mit, dass er keine Sozialversicherungsausweise besitze, da er aus den alten Bundesländern stamme.
Nachdem die AOK Sachsen auf Anforderung hin die Zeiten von Arbeitsunfähigkeit für den Bf. bescheinigt hatte, veranlasste die Bg. am 19. November 2002 die Erstellung von Expositionsanalysen bei den Technischen Aufsichtsdiensten (TAD) des Rheinischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft. Entsprechende Analysen gingen bei der Bg. im Zeitraum vom 03. Januar bis 05. Februar 2003 ein. Lediglich der Rheinische Gemeinde-Unfallversicherungsverband blieb die erbetene Expositionsanalyse zunächst schuldig und wurde von der Bg. am 25. Februar 2003 an die Erledigung erinnert.
Am 14. April 2003 erhob der Bf. Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Dresden mit dem Bemerken, er habe seit dem 24. April 2002 nichts mehr von der Bg. gehört. Diese teilte am 26. August 2003 mit, das Feststellungsverfahren sei nunmehr soweit fortgeschritten, dass alle erforderlichen Angaben vorhanden seien. Es hänge jetzt von der Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes ab, ob weitere Bearbeitungsschritte notwendig seien.
Daraufhin erklärte der Bf. mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2003, beim SG eingegangen am 06. Oktober 2003, die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Bg. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Bg. trat dem entgegen und führte aus, der Bf. habe selbst zu Beginn des Verfahrens verzögert mitgewirkt. Aus ihrer Sicht sei es unverständlich, weshalb sich der Bf. vor Erhebung der Untätigkeitsklage nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Eine Untätigkeit sei ihr nicht vorzuwerfen.
Mit Beschluss vom 11. November 2003, dem Prozessbevollmächtigten des Bf. zugestellt am 19. November 2003, hat das SG der Bg. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Bf. auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, sowohl dem Bf. wie auch der Bg. falle die verzögerte Bearbeitung des Antrages des Bf.s zur Last, weil dem Bf. zuzumuten sei, die von der Bg. unterlassene Zwischennachricht anzufordern. Da er sich nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe, sei es angemessen, die außergerichtlichen Kosten des Bf. nur zur Hälfte der Bg. zu überbürden.
Dagegen hat der Bf. am 21. November 2003 beim SG Dresden Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. Der Bf. sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen. Da dem Bf. keine Zwischennachricht erteilt worden sei, habe er ...