nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen S 12 RJ 176/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend.
Der am ...1953 geborene Kläger schloss am 15.07.1971 eine Berufsausbildung zum Stahlbauschlosser mit der Qualifikation als Facharbeiter ab. Anschließend war er bis zum 31.12.1987 als Stahlbaumonteur, Schlosser und Schweißer tätig. Bis zum 31.12.1994 arbeitete er als Hausmeister und Maschinist und war danach bis 31.05.1996 arbeitslos. In der Zeit vom 01.06.1996 bis 28.02.1998 war der Kläger als Hausmeister beschäftigt und ist seitdem wieder arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Das Amt für Familie und Soziales hat dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt.
Am 18.03.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich wegen Erkrankung des Bewegungsapparates, chronischer Darmentzündung und Bluthochdruck für berufs- bzw. erwerbsunfähig hielt. Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie Gutachten des Arbeitsamtes von 1995 und des Medizinischen Dienstes der LVA von 1996 bei, welche zu dem Ergebnis gelangten, dass dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Die Reha-Klinik B ... schätzte nach medizinischer Reha in der Zeit vom 12.02.1998 bis 05.03.1998 im ärztlichen Entlassungsbericht vom 12.03.1998 ein, dass der Kläger als Hauswart halb- bis untervollschichtig und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselndem Belastungsprofil vollschichtig einsatzfähig sei. Das Gutachten des MDK Sachsen vom 13.01.1999 verwies u. a. darauf, dass der Kläger körperlich schwere Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen vermeiden solle. Im Gutachten der Abteilung Sozialmedizin der LVA diagnostizierte Dr. S ... am 15.09.1999 lumbales Schmerzsyndrom bei degenativen Veränderungen, Bandscheibenschaden im Segment L4/L5 in Form eines Prolaps ohne Nervenwurzelreizung, muskuläre Dysbalancen ohne wesentliches Funktionsdefizit sowie Adipositas. Danach bestehe ein aufgehobenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Hauswart sowie vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung. Im internistischen Zusatzgutachten Dr. F ... vom 15.09.1999 diagnostizierte die Sachverständige Colitis ulcerosa, blande Verlaufsform, medikamentös behandelter Bluthochdruck (kompensiert) sowie Entzündung der Magenschleimhaut. Daraus ergebe sich keine Leistungsminderung bezüglich Erwerbstätigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.11.1999 ab, da die Erwerbsfähigkeit durch die genannten Krankheiten beeinträchtigt sei, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen jedoch vollschichtig Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden könnten. Den Widerspruch des Klägers vom 15.12.1999 wies die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2000 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Hausmeister tätig sein, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und zweistündig bis unter halbschichtig mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, mit Toilette in erreichbarer Nähe, ohne Gefährdung durch Zugluft, Nässe und Ganzkörperschwingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgangspunkt für die rentenrechtliche Beurteilung sei die berufliche Tätigkeit als Hausmeister, da sich der Kläger vom erlernten Beruf des Stahlbauschlossers bereits 1988 ohne zwingenden gesundheitlichen Grund gelöst habe. Nach dem beruflichen Werdegang sei er der Berufsgruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisbar. Die konkrete Benennung zumutbarer Tätigkeiten sei dabei entbehrlich.
Hiergegen richtete sich die am 11.04.2000 am Sozialgericht (SG) Leipzig erhobene Klage. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auch nach Ansicht seiner behandelnden Ärzte nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden. Der gesundheitliche Zustand habe sich verschlechtert.
Das SG hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen, wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers als unverändert darstellte. Nach Mitteilung der Hausärztin hatte sich die Bluthochdruckerkrankung gebessert.
Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 21.09.2000 abgewiesen, da bei dem Kläger weder Berufsunfähigkeit ...