Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prozesskostenhilfe ist bei der Prüfung nach § 115 Abs 2 ZPO keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB 12, sondern eine eigenständige Leistung. Der sich aus § 1 S 1 Nr 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr. 9 SGB 12 (juris: SGB12§90Abs2Nr9DV) ergebende Freibetrag findet bei der prozesskostenhilferechtlichen Vermögensprüfung keine Anwendung.

2. Bestätigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.5.2006 - L 1 B 121/05 AL-PKH - FamRZ 2007, 156.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21.06.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In der Hauptsache streitet die Beschwerdeführerin mit der Beteiligten über den für die Berechnung ihres Anspruchs auf Insolvenzgeld zu Grunde zu legenden maßgeblichen Dreimonatszeitraum und die damit verbundene Höhe des ihr zustehenden Insolvenzgeldes. Mit ihrer beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 gewandt und begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr nicht für die Zeit vom 23.12.2003 bis 22.03.2004, sondern für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 Insolvenzgeld zu gewähren. Mit Urteil vom 06.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.

Mit Beschluss vom 21.06.2007 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 06.06.2007 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hingewiesen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27.06.2007 zugestellt worden.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2007 Beschwerde eingelegt.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2007 Berufung eingelegt. Insoweit ist kein Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt worden.

Das SG hat der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.06.2007 nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Juni 2007 aufzuheben und ihr "für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren" und ihr Rechtsanwalt X … beizuordnen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.

Im Ergebnis hat das SG zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin PKH zu bewilligen. Denn die Beschwerdeführerin verfügt über zumutbar einzusetzendes Vermögen.

Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der PKH erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

§ 115 ZPO regelt näher, in welchen Fällen die PKH zu versagen und in welchen Fällen sie gegen Raten oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist. Insoweit ist in § 115 Abs. 1 ZPO bestimmt, welche Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können. § 115 Abs. 3 ZPO legt darüber hinaus fest, dass Vermögen einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist.

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

§ 90 SGB XII sieht vor:

“(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse die...

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