Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfeantrag. Erledigung des Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens dient ein Prozesskostenhilfeantrag nicht (mehr) der beabsichtigten Prozessführung der hilfebedürftigen Partei.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Beschluss vom 25.04.2002; Aktenzeichen S 10 AL 959/01)

 

Tatbestand

In der Hauptsache haben die Beteiligten über die Erteilung einer  Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung des Beschwerdeführers (Bf.) als  Dachdeckerhelfer bei der B. GmbH & Co. KG W. gestritten.

Gegen die Versagung dieser Arbeitserlaubnis hat sich der Bf. am 23.07.2001  an das Sozialgericht Dresden (SG) gewandt.

Am 23.10.2001 erteilte die Beschwerdegegnerin (Bg.) schließlich dem Bf.  eine auf§ 286 Abs. 1 Nr. 1b SGB III beruhende Arbeitsgenehmigung.   Am 15.02.2002 erklärte der Bf. hierauf - durch seine  Prozessbevollmächtigte - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.  Zugleich beantragte er, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.

Weiter beantragte der Bf. hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe  (PKH).   Mit Beschluss vom 23.04.2002 legte das SG Dresden der Bg. die Erstattung  der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Bf. auf. Hiergegen legte der  Bf. am 03.06.2002 durch seine Prozessbevollmächtigte Beschwerde zum  Sächsischen Landessozialgericht ( L 3 B 95/02 AL ) ein.   Durch Beschluss vom 25. April 2002 hat hierauf das SG die Bewilligung von  PKH abgelehnt. Das PKH-Gesuch sei frühestens mit dem Erlass der  Kostengrundentscheidung als Bedingung für die Beantragung entscheidungsreif  geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch keine Erfolgsaussichten mehr  bestanden, weil das Hauptsacheverfahren bereits durch Klagerücknahme  erledigt gewesen sei.   Hiergegen hat der Bf. - durch seine Prozessbevollmächtigte - am 31.05.2002  Beschwerde eingelegt. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Bg.  sei durch die laufenden und vorherigen Verfahren bekannt gewesen, dass der  Bf. einen Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt habe.  Nur aufgrund der gerichtlichen Antragstellung sei diese letztlich erteilt  worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung  dem Sächsischen Landessozialgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 ,173 Abs. 1  Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.   Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass nach dem Abschluss des  Hauptsacheverfahrens keine PKH mehr bewilligt werden konnte. Dies beruht  allerdings nicht maßgebend auf einer Beurteilung der Erfolgsaussichten des  Hauptsacheverfahrens, sondern vielmehr auf dem Zweck der PKH.   Die Gewährung von PKH soll es dem hilfsbedürftigen Antragsteller  ermöglichen, sachgerechte Dispositionen für seine beabsichtigte  Prozessführung zu treffen.  Auch die allgemein erkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung  von PKH unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die  Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung beinhaltet keine  Ausnahme von dem Ansatz, dass die Bewilligung zu Gunsten der beabsichtigten  Prozessführung einer hilfebedürftigen Partei erfolgen muss. Anders als in  den Fällen der nachträglichen Bewilligung wegen einer verzögerten  Behandlung des Antrages durch das Gericht, diente jedoch bei einem erst  nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellten PKH-Antrag die PKH nicht  (mehr) der beabsichtigten Rechtsverfolgung einer hilfebedürftigen Partei.  Da die Rechtsverfolgung bereits abgeschlossen ist, ginge die PKH ins Leere.  In diesem Fall wäre die Bewilligung von PKH lediglich eine Art  Sicherungsanspruch für anwaltliche Gebührenansprüche. Hierfür geben aber  weder die Regelungen über die PKH etwas her, noch entspricht dies ihrem  Sinn und Zweck (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.01.2001, Az.: 5 BS 272/00 ).   Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§ 177 ,183 SGG ).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16287790

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