Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Antrag. Entscheidungsreife. Prozessführung
Leitsatz (redaktionell)
Beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe erst nach Erledigung der Hauptsache, so scheidet eine Bewilligung aus, und zwar selbst dann, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg bot.
Normenkette
SGG §§ 172, 173 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Dresden (Beschluss vom 25.04.2002; Aktenzeichen S 10 AL 959/01) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
In der Hauptsache haben die Beteiligten über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung des Beschwerdeführers (Bf.) als Dachdeckerhelfer bei der Co. KG gestritten.
Gegen die Versagung dieser Arbeitserlaubnis hat sich der Bf. am 23.07.2001 an das Sozialgericht Dresden (SG) gewandt. Am 23.10.2001 erteilte die Beschwerdegegnerin (Bg.) schließlich dem Bf. eine auf § 286 Abs. 1 Nr. 1 b SGB III beruhende Arbeitsgenehmigung.
Am 15.02.2002 erklärte der Bf. hierauf – durch seine Prozessbevollmächtigte – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Zugleich beantragte er, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.
Weiter beantragte der Bf. hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Mit Beschluss vom 23.04.2002 legte das SG Dresden der Bg. die Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Bf. auf. Hiergegen legte der Bf. am 03.06.2002 durch seine Prozessbevollmächtigte Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (L 3 B 95/02 AL) ein.
Durch Beschluss vom 25. April 2002 hat hierauf das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Das PKH-Gesuch sei frühestens mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung als Bedingung für die Beantragung entscheidungsreif geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch keine Erfolgsaussichten mehr bestanden, weil das Hauptsacheverfahren bereits durch Klagerücknahme erledigt gewesen sei.
Hiergegen hat der Bf. – durch seine Prozessbevollmächtigte – am 31.05.2002 Beschwerde eingelegt. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Bg. sei durch die laufenden und vorherigen Verfahren bekannt gewesen, dass der Bf. einen Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt habe. Nur aufgrund der gerichtlichen Antragstellung sei diese letztlich erteilt worden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Sächsischen Landessozialgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), aber nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine PKH mehr bewilligt werden konnte. Dies beruht allerdings nicht maßgebend auf einer Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, sondern vielmehr auf dem Zweck der PKH.
Die Gewährung von PKH soll es dem hilfsbedürftigen Antragsteller ermöglichen, sachgerechte Dispositionen für seine beabsichtigte Prozessführung zu treffen.
Auch die allgemein erkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von PKH unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung beinhaltet keine Ausnahme von dem Ansatz, dass die Bewilligung zu Gunsten der beabsichtigten Prozessführung einer hilfebedürftigen Partei erfolgen muss. Anders als in den Fällen der nachträglichen Bewilligung wegen einer verzögerten Behandlung des Antrages durch das Gericht, diente jedoch bei einem erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellten PKH-Antrag die PKH nicht (mehr) der beabsichtigten Rechtsverfolgung einer hilfebedürftigen Partei. Da die Rechtsverfolgung bereits abgeschlossen ist, ginge die PKH ins Leere. In diesem Fall wäre die Bewilligung von PKH lediglich eine Art Sicherungsanspruch für anwaltliche Gebührenansprüche. Hierfür geben aber weder die Regelungen über die PKH etwas her, noch entspricht dies ihrem Sinn und Zweck (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.01.2001, Az.: 5 BS 272/00).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§ 177, 183 SGG).
Unterschriften
Weinholtz, Strahn, Ulshöfer
Fundstellen