Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde. Statthaftigkeit. PKH-Verfahren. Ratenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz ist auch auf die Festsetzung von Raten anwendbar. Denn der Antragsteller begehrt eine Bewilligung ohne Einschränkung. Damit liegt in der Festsetzung von Raten eine Teilablehnung. Diese erfolgt ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist auch die Teilablehnung erfasst.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juni 2008 wird verworfen.
Gründe
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Denn in dem streitigen Bescheid vom 8. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2007 hatte die Beklagte auf Grund eines vorläufigen Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 25. Juni 2007 einen geringeren Zahlbetrag festgesetzt.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 hat sich der Kläger am 22. November 2007 an das Sozialgericht Dresden gewandt. Mit seiner Klage beanstandet er die vorgenommene Verrechnung sowie die Festsetzung einer Kostenquote in dem Widerspruchsbescheid.
Zugleich hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 hat das Sozialgericht dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt … PKH bewilligt und hierzu Monatsraten von 115,00 € ab dem 1. April 2008 festgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2008 Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Die Festsetzung einer Ratenzahlung sei fehlerhaft. Denn es sei eine monatlich vom Kläger an die S. Bank zu zahlende Rate von 169,10 € zu berücksichtigen, die monatliche Miete betrage 209,92 €, die anzusetzenden Freibeträge hätten sich ab Juli 2008 geändert und hinsichtlich der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Fahrkosten sei bei 480 km x 0,30 € ein Betrag von 576,00 € im Monat anzusetzen. Hieraus ergebe sich rechnerisch ein Betrag von -221,48 €.
Der Beschwerdegegner vertritt hierzu die Auffassung, ob die Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts - wegen des zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes zulässig ist, sei durch den Senat zu entscheiden. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bestimme, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die Ablehnung der PKH ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt ist. Hier habe das SG dem Kläger - wenngleich nur unter Festsetzung von Raten - PKH bewilligt. Gleichwohl liege hierin eine Ablehnung ratenfreier PKH-Bewilligung.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit einer Verpflichtung zur Ratenzahlung, gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen (ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - JURIS-Dokument; SächsLSG, Beschlüsse vom 18. August 2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH - und - L 2 B 411/08 AS-PKH - jeweils JURIS-Dokument. A.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument).
Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die neue Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten vorliegend maßgebend. Denn nach den Gründsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48 [64]; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], Vor § 143 Rdnr.10e, m. w. N.). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Beteiligter eine schutzwürdige Position erlangt hat. Denn nach dem Prinzip der Rechtsmittelsicherheit lässt eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden. Etwas anderes gilt nur, wen...