Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsübergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Auslaufen eines Krankengeldanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzung einer Weiterzahlung von Zwischen-Übergangsgeld ist, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Weitergewährung des Übergangsgeldes geltend gemacht wird, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gewährt wurde.
2. Wenn nach dem Bezug von Übergangsgeld ein Krankengeldanspruch besteht und Krankengeld gewährt wurde, ist auch für den folgenden Zeitraum ein Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld ausgeschlossen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.08.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 27.03.2013 bis zum 10.07.2014.
Der 1967 geborene Kläger war befristet als Referent für Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Sachsen in der Regionaldirektion Z... der Beklagten tätig. Am 03.10.2012 beantragte er Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation, mit Bescheid vom 05.11.2012 bewilligte die Beklagte eine solche Leistung.
In der Zeit vom 27.11.2012 bis zum 08.01.2013 wurde die medizinische Rehabilitation in der Klinik Y... durchgeführt, der Kläger erhielt während dieser Zeit Übergangsgeld. Die Behandlung erfolgte aufgrund der Diagnosen: rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), kompensierter Tinnitus beiderseits, chronischer Schwindel, bilaterale Vestibulopathie, Rückenschmerzen. Die Entlassung erfolgte bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger sei absehbar leistungsfähig für sechs Stunden und mehr täglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als regionaler Pressesprecher. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung wurde dringend empfohlen. Bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit und hoher Eigenmotivation wurde ferner die Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) empfohlen.
Nachgehend zur stationären Rehabilitation nahm der Kläger eine intensivierte Reha-Nachsorge (IRENA) in der X... Klinik B... auf.
Mit Schreiben vom 30.01.2013 machte die Beklagte den Kläger auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation aufmerksam.
Die Bundeagentur für Arbeit teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2013 mit, dass der Kläger dort am 27.03.2013 Arbeitslosengeld beantragt habe. In Betracht komme eine Gewährung von Arbeitslosengeld in Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), da nach den Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit das Leistungsvermögen für eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich nicht mehr ausreiche.
Am 22.05.2013 beantragte der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.06.2013 ab. Der Kläger sei in der Lage, eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellter weiterhin auszuüben.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 25.07.2013 an. Entgegen der zu optimistischen Eigen-Prognose im Reha-Bericht von Januar 2013 sei keine Erwerbsfähigkeit gegeben, er sei seit zwei Jahren erwerbsunfähig.
Mit Bescheid vom 27.11.2013 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach; mit Bescheid vom 19.02.2014 wurde ein Eingliederungszuschuss bewilligt, den der Kläger mit seinem Widerspruch vom 17.03.2014 angriff.
Mit Bescheid vom 10.07.2014 bewilligte die Beklagte zusätzlich die Beteiligung des Inte-grationsfachdienstes als weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2014 wurde der Widerspruch vom 14.03.2014 gegen den Bescheid vom 19.02.2014 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.03.2014 beantragte der Kläger die rückwirkende Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit ab 27.03.2013. Ihm sei mit Schreiben vom 30.01.2013 Hilfe bei eventuell notwendigen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation angeboten worden, nach telefonischer Auskunft vom 21.05.2013 sei ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als ursächlich zusammenhängend mit einer Erkrankung, die zur medizinischen Rehabilitation Anlass gegeben habe, anzusehen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ende der medizinischen Rehabilitation gestellt werde. Daraufhin habe er am 22.05.2013 einen Antrag auf LTA gestellt. Am 26.03.2013 sei seitens der Krankenversicherung die sogenannte Aussteuerung erfolgt. Seit 27.03.2013 beziehe er Arbeitslosengeld entsprechend der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Dies geschehe unter Vorbehalt. Nach § 51 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe er einen Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes.
Mit Bescheid vom 21.03.2014 lehnte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX ab. Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leist...