Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung. Bewertung von betragsfreien Zeiten. Hochschulausbildung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die §§ 74 S 4 und 263 Abs 3 S 4 SGB 6 idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) verstoßen im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung von Anrechnungszeiten bei Hochschulabsolventen einerseits und Fachschulabsolventen oder Versicherten mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen anderseits nicht gegen Verfassungsrecht (vgl LSG Stuttgart vom 17.3.2009 - L 9 R 5981/07).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Regelaltersrente und in diesem Zusammenhang über die Art und Weise der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.
Der ... 1941 geborene Kläger bezieht seit dem 01.10.2006 Regelaltersrente (Bescheid vom 24.08.2006). Der monatliche Zahlbetrag betrug 1.394,96 €; der Rentenberechnung lagen 66,9935 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Im Versicherungsverlauf berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 11.09.1958 bis 31.08.1960 als Zeit der Schulausbildung bzw. Überbrückungszeit sowie zugleich die Zeiten vom 20.07.1959 bis 01.08.1959 und vom 25.06. bis 25.07.1960 als Pflichtbeitragszeiten. Ferner ist der Zeitraum vom 01.09.1960 bis 16.02.1966 als Zeit der Hochschulausbildung vermerkt, wobei in diesem Zeitraum zugleich vom 01.03.1966 bis 16.04.1966 Pflichtbeitragszeiten vorgemerkt sind. Vom 01.03.1966 bis 30.06.1990 sind gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) eingestellt. Bei der im Rahmen der Feststellung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmenden Grundbewertung wurden im belegungsfähigen Gesamtzeitraum ... 1958 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum ... 2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres) 94 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate angesetzt. Aus der Grundbewertung ergab sich ein Durchschnittswert von 0,1331 Entgeltpunkten und aus der Vergleichsbewertung ein Durchschnittswert von 0,1344 Entgeltpunkten, so dass bei der weiteren Berechnung von der Beklagten der höhere Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung berücksichtigt wurde. Für die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung im Rahmen der Höchstdauer des § 74 SGB VI errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 11.09.1958 bis 31.08.1961 in Anwendung des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des RV - Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 ausgehend von einem Rentenbeginn im Oktober 2006 0,0352 Entgeltpunkte je Monat. Dabei legte die Beklagte zunächst den maßgeblichen Durchschnittswert der Vergleichsbewertung von 0,1344 zugrunde, multipliziert mit dem Tabellenwert der § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bei einem Rentenbeginn im Oktober 2006 von 42,19 v. H., was 0,0567 Entgeltpunkte je Monat ergab und beschränkte diese Berechnung auf den maßgeblichen Höchstwert des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI beim Rentenbeginn im Oktober 2006 von 0,0352 Entgeltpunkten. Für die Anrechnungszeiten ermittelte die Beklagte insgesamt 1,1264 Entgeltpunkte (32 Monate multipliziert mit 0,0325 Entgeltpunkten). Die Rentenberechnung als solche und die zugrunde gelegten rentenrechtliche Zeiten sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auf den Bescheid vom 24.08.2006 im Übrigen wird Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 26.09.2006 bei der Beklagten Widerspruch ein, mit dem er sich sinngemäß gegen die Bewertung seiner Hochschulausbildungszeiten wandte. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007). Die mit dem Widerspruch beanstandete gekürzte Anrechnung der Schul- und Hochschulausbildungszeiten sei zutreffend erfolgt. Insgesamt seien in dem Versicherungsverlauf 90 Monate Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung enthalten. Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung seien jedoch nur für höchstens drei Jahre zu bewerten (§ 263 Abs. 3 Satz 3 VI). Bei einem Rentenbeginn im Oktober 2006 werde der für die Bewertung der Anrechnungszeiten errechnete Wert für Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung auf 42,19 v. H. begrenzt (§ 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI). Der Bescheid entspreche daher den gesetzlichen Bestimmungen.
Hiergegen hat der Kläger am 08.11.2007 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben, mit der er sich gegen die Art und Weise der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung gewandt hat. Bei einem Rentenbeginn im Februar 2006 seien diese Zeiten noch mit 0,0625 Entgeltpunkten je Monat zu bewerten gewesen. Nach Ansicht des Klägers seien die §§ 74; 263 ...