Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung. Bewertung von betragsfreien Zeiten. Hochschulausbildung. Fachschulausbildung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die §§ 74 S 4 und 263 Abs 3 S 4 SGB 6 idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) verstoßen im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung von Anrechnungszeiten bei Hochschulabsolventen einerseits und Fachschulabsolventen oder Versicherten mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen anderseits nicht gegen Verfassungsrecht (vgl LSG Stuttgart vom 17.3.2009 - L 9 R 5981/07).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin gewährten Regelaltersrente und in diesem Zusammenhang über die Art und Weise der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.
Die ... 1941 geborene Klägerin beendete im August 1960 ihre Schulausbildung, studierte vom 01.10.1962 bis 31.07.1965 erfolgreich an der Medizinischen Akademie D "C G C" und war danach als Ärztin versicherungspflichtig tätig. Die Klägerin beantragte am 13.09.2006 bei der Beklagten die Regelaltersrente, die ihr zunächst mit Bescheid vom 10.10.2006, beginnend ab 01.10.2006, bewilligt wurde. Mit Bescheiden des Zusatzversorgungsträgers vom 16.12.1996 und 14.06.2007 wurde der Zeitraum vom 01.09.1965 bis 30.06.1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen festgestellt. Auf Grund dessen wurde die Regelaltersrente der Klägerin mit Bescheid vom 25.06.2007 ab Rentenbeginn neu festgestellt. Der monatliche Zahlbetrag ab Juli 2007 belief sich auf 1.067,62 € bei einer Nachzahlung in Höhe von 17,91 €. Der Rentenberechnung lagen 43,2326 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde. Die Beklagte berücksichtigte dabei im Versicherungsverlauf den Zeitraum vom 27.09.1958 bis 31.08.1960 als Schulausbildungszeit und die Zeit vom 01.10.1962 bis 31.07.1965 als Zeit der Hochschulausbildung. Bei der im Rahmen der Feststellung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmenden Grundbewertung wurden im belegungsfähigen Gesamtzeitraum ...09.1958 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis ...09.2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres) 53 Monate als nichtbelegungsfähige Kalendermonate angesetzt. Aus der Grundbewertung ergab sich ein Durchschnittswert von 0,0800 Punkten und aus der Vergleichsbewertung ein Durchschnittswert von 0,0778 Entgeltpunkten, sodass bei der weiteren Berechnung der höhere Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,0800 Punkten angesetzt wurde. Für die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung im Rahmen der Höchstdauer des § 74 SGB VI errechnete die Beklagte für den Zeitraum 09.1958 bis 30.09.1963 in Anwendung des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ausgehend von einem Rentenbeginn im Oktober 2006 0,0338 Entgeltpunkte je Monat; dabei legte sie den maßgeblichen Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,0800 Punkten zu Grunde. Die Rentenberechnung als solche und die zu Grunde gelegten rentenrechtlichen Zeiten sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Bescheid vom 25.06.2007 wurde bestandskräftig.
Die Klägerin beantragte am 05.02.2008 bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 25.06.2007 und wandte sich gegen die Art und Weise der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung. Bei einem Rentenbeginn vor Februar 2005 seien diese Zeiten noch mit 0,0625 Entgeltpunkten je Monat zu bewerten gewesen. Nach Ansicht der Klägerin seien §§ 74; 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes verfassungswidrig. Die Regelungen hätten zur Folge, dass bei ihr Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung abweichend von dem bis 31.12.2004 geltenden Recht mit monatlich nur noch 0,0338 Entgeltpunkten bewertet würden. Demgegenüber sei die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung mit monatlich weiterhin 0,0625 Entgeltpunkten nicht geändert worden. Der Gesetzgeber habe diese Differenzierung zwischen Hochschulausbildung und Fachschulausbildung ohne ausreichenden Sachgrund vorgenommen, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliege.
Mit Bescheid vom 11.02.2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Weder sei das Recht unzutreffend angewandt worden, noch sei bei dem Bescheid vom 25.06.2007 von einem unzutreffenden Sachverhalt im Sinne des § 44 SGB X ausge...