nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 07.05.2001; Aktenzeichen S 8 RA 304/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 07. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Vormerkungsverfahrens über die Anerkennung eines Forschungsstudiums als rentenrechtliche Zeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte nach Ablegung des Abiturs im Mai 1963 zunächst den Beruf eines Drehers (Facharbeiterzeugnis vom 31.08.1964). Vom 01.09.1964 bis 28.02.1969 absolvierte er ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D ..., welches er als Hochschul-Ingenieur in der Fachrichtung Landmaschinentechnik abschloss. Daran anschließend, in der Zeit vom 01.03.1969 bis 31.08.1972, nahm er an einem Forschungsstudium an der TU D ... teil und promovierte zum Doktor-Ingenieur auf dem Gebiet Landtechnik (Promotion vom 27.10.1972). Ab 01.09.1972 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Kombinat I ... E ... versicherungspflichtig beschäftigt.
Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31.05.1999 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich fest. Als Ausbildungszeiten (Anrechnungszeittatbestände) wurden 36 Kalendermonate (30.03.1962 bis 24.07.1963 und 27.08.1963 bis 28.02.1966) vorgemerkt. Die Beklagte lehnte u.a. eine Vormerkung der Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1972 als rentenrechtliche Zeit ab, da es sich um Zeiten der Hochschulausbildung handele.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er u.a. eine Anerkennung der Zeit des "sogenannten Forschungsstudiums" (01.03.1969 bis 31.08.1972) als Beitragszeit begehrte, wies ihn die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.1999 darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Zeit einer Hochschulausbildung lediglich bis zu ihrem ersten Abschluss als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gelte. Diesen erste Abschluss habe der Kläger am 01.03.1969 erlangt. Es liege auch keine Beitragszeit vor (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI), da er als Vollstipendiat beitragsfrei in der Sozialversicherung versichert gewesen sei, was auch die Technische Universität in ihrem Schreiben vom 18.02.1999 bestätigt habe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Forschungsstudium könne nicht als Hochschulausbildung anerkannt werden. Die Teilnahme setze grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraus. Die Grundsätze zu Promotionsstudienzeiten, wie sie vom BSG entwickelt worden seien, fänden Anwendung. Etwas anderes könne gelten, wenn ein Studium aufgenommen worden sei, ohne dass der Student bereits früher einen akademischen Grad erworben habe. Der Kläger habe jedoch bereits zum 01.03.1969 sein Studium an der TU D ... abgeschlossen. Mangels Beitragsentrichtung komme auch eine Anerkennung als Beitragszeit nicht in Betracht.
Mit der am 23.05.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Anerkennung der Zeit des Forschungsstudiums als Beitragszeit weiter. Er führte aus, das Forschungsstudium sei eine Mischung zwischen Studium und Assistenz gewesen. Als Forschungsstudent sei er in die wissenschaftliche Arbeit des Instituts einbezogen gewesen und habe in bestimmtem Umfang Lehrtätigkeit ausgeführt. Er habe gearbeitet wie ein Assistent. Das im Rahmen seiner Dissertation bearbeitete Thema sei von der Industrie als Vertragsforschung finanziert worden. Für diese Sonderform seiner Beschäftigung in der DDR könne nicht das bundesdeutsche Rentenrecht vor 6/1990 angewandt werden, sondern diese Zeiten müssten nach dem Geist des Renten-Überleitungsgesetzes bewertet werden.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 28.12.2000 die Entscheidung des BSG vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98R (SozR 3-2600 § 248 Nr. 4) zur Kenntnis gegeben und auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2001 ab. Der streitige Vormerkungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Zeit vom 02.03.1969 bis 31.08.1972, in der der Kläger ein Forschungsstudium bei der Technischen Universität D ... absolvierte, sei nicht als Beitragszeit vorzumerken (vgl. § 55 SGB VI; § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zählten Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet nicht als Beitragszeiten. Soweit Versicherungspflicht in der sogenannten Studentenversicherung der ehemaligen DDR bestanden habe, liege keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI vor. In der ehemaligen DDR habe ab 01.04.1952 für Studenten, Hoch- und Fachschülern Versicherungspflicht bestanden (vgl. Verordn...