nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 12.10.2000; Aktenzeichen S 11 RA 91/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit einer Hochschulaspirantur als rentenrechtliche Zeit.
Der am ...1943 geborene Kläger beantragte am 15.02.1996 bei der Beklagten die Kontenklärung. Hierbei legte er die Unterlagen über seine Ausbildung vor. Danach besuchte er bis 31.08.1959 die Mittelschule. Bis 31.08.1962 absolvierte er eine Ausbildung zum Chemielaboranten, die er mit Facharbeiterzeugnis abschloss. Nach praktischer Tätigkeit studierte er vom 01.09.1966 bis 25.07.1969 an der Fachhochschule K ... -B ... Chemie. Das Studium schloss er mit dem Grad eines Chemie-Ingenieurs ab. Vom 01.09.1971 bis 26.07.1975 absolvierte der Kläger dann ein Hochschulstudium der Chemie, das er als Diplom-Chemiker abschloss. In der Zeit vom 01.09.1975 bis 31.10.1978 war er im Rahmen einer planmäßigen Aspirantur an der Martin-Luther-Universität in H ... tätig. Die Promotion schloss der Kläger erst am 20.04.1982 mit dem Titel eines Dr. rer. nat. ab. Während der Zeit der planmäßigen Aspirantur erhielt der Kläger nach Bescheinigung der Universität ein monatliches Stipendium von 600,00 Mark und war pflichtversichert.
Mit Bescheid vom 24.03.1998 stellte dann die Beklagte die rentenrechtlichen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen, in dem beigefügten Versicherungsverlauf fest. Als Ausbildungsanrechnungszeit erkannte sie 35 Monate Fachschulausbildung und ein Monat Hochschulausbildung an mit dem Hinweis, dass nur bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren die Ausbildung berücksichtigt werden könne. Die Zeit der Aspirantur vom 01.09.1975 bis 31.10.1978 erkannte sie nicht als rentenrechtliche Zeit an. Als Beitragszeit könne sie nicht anerkannt werden, weil es sich um eine Zeit der Hochschulausbildung handele. Eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit scheide aus, da die Zeit nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Zu den weiteren Zeiten der Hochschulausbildung enthielt der Bescheid keine Ausführung.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 23.04.1998 Widerspruch ein. Die Zeit der Praxisaspirantur sei eine versicherungspflichtige Tätigkeit gewesen. In seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) sei versicherungspflichtiges Einkommen eingetragen. Der Eintrag "Stip" bedeute, dass das Einkommen von dem damaligen VVB Agrochemie gezahlt worden sei. Gleichzeitig seien entsprechende Leistungen zur Sozialversicherung der DDR erfolgt. Es sei unverständlich, dass die Zeit der beruflichen Tätigkeit und gleichzeitigen Qualifizierung rentenrechtlich nicht berücksichtigt werde. Weitere Einwände wurden gegen die gleichzeitige Rentenauskunft erhoben, die später nicht weiter verfolgt wurden.
Mit Bescheid vom 20.11.1998 setzte die Beklagte den Betrag für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten auf insgesamt 11.750,00 DM fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1999 wies sie dann den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, soweit er sich gegen die gleichzeitig erteilte Rentenauskunft richte. Im Übrigen sei er unbegründet. Planmäßige Aspiranten hätten ein monatliches Stipendium erhalten und seien der Versicherungspflicht in der Studentenversicherung unterlegen. Eine Anerkennung als Beitragszeit könne dabei nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.02.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig, mit der er sein Ziel weiterverfolgte. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12.10.2000 ab. Die Berücksichtigung der Zeit der Aspirantur als Beitragszeit sei ausgeschlossen. Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stünden den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine planmäßige Aspirantur kein Arbeitsverhältnis und stelle keinen Erwerbstatbestand dar. Die Zeit sei Hochschulausbildung. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers seien Zeiten der Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet keine Beitragszeiten, § 243 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI. Aus den Motiven des Gesetzgebers zu dieser Vorschrift folge, dass verhindert werden soll, dass eine in einem fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teiles der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil der Rentner in den alten Bundesländern, aber auch den heute belasteten Beitragszahlern in ganz Deutschland von vornherein nicht zuwachsen können. Die Betroffenen selbst hätten auch für di...