Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung
Leitsatz (amtlich)
Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (Entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2011 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (nachfolgend Versicherter) für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Die Klägerin ist die Ehefrau, des am … 1933 geborenen und am … 1997 verstorbenen Versicherten. Der Versicherte war, nach einem Studium der Bergbautechnik an der Bergingenieurschule S… in der Zeit von September 1954 bis Juli 1957, mit Urkunde vom 13. Juli 1957 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomingenieur„ zu führen. Er war vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Schichtleiter, Betriebsingenieur und Abteilungsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk (BKW) “Glückauf„ K… beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Versicherten vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 30. August 2007 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der im Bescheid vom 7. Dezember 2000 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die dem Versicherten jährlich gezahlten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau und Jahresendprämien einzubeziehen. Dem Antrag fügte sie eine Kopie des Mitgliedsausweises des Versicherten der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) bei und führte hierzu aus, der Versicherte habe regelmäßig in den Monaten März und Juli jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt, die auf die Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau und der Jahresendprämie zurückzuführen seien.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2008 ab und stellte zugleich fest, der Bescheid vom 7. Dezember 2000 sei rechtswidrig, da § 1 AAÜG nicht anwendbar sei. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da der VEB eine leere Hülle gewesen sei. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 7. Dezember 2000 sei wegen Fristüberschreitung jedoch nicht möglich, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen in diesem Bescheid verbliebe.
Nach Erhalt des Rentenaussparungsbescheides der Knappschaft beantragte die Klägerin am 8. November 2000 die Überprüfung des Bescheides vom 18. Juni 2008 und erklärte, sie sei mit der Ablehnung der Anwendbarkeit des § 1 AAÜG nicht einverstanden, da der Betrieb am 30. Juni 1990 noch ein VEB gewesen sei. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 weiterhin mit der Begründung ab, § 1 AAÜG sei wegen Fehlens der betrieblichen Voraussetzung nicht anwendbar, sodass weitere Rechte aus dem rechtswidrigen Bescheid vom 7. Dezember 2000 nicht geltend gemacht werden könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2. April 2009 Klage beim Sozialgericht Dresden, das mit Beschluss vom 9. Juni 2009 das Ruhen des Verfahrens und am 8. Juli 2010 die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete.
Mit Bescheid vom 2. September 2010 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1989 und unter Einbeziehung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau, fest und lehnte es ab, höhere, als die nachgewiesenen Entgelte, zu berücksichtigen, weil keine Nachweise über die von der Klägerin geltend gemachten Prämien erbracht worden seien. Den Bescheid vom 18. Juni 2008 hob die Beklagte mit dem Bescheid vom 2. September 2010 auf. Das mit den Feststellungsbeschei...