Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Zeugenaussagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.

2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. November 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Der Kläger ist seit 28. April 1970 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. April 1970 bis 31. August 1970 als Kontrollingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Elektroschaltgeräte G… und vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Partnerbeziehungen, Ingenieur für Auftragsleitung im Territorium, erster Mitarbeiter für Investitionskoordinierung, erster Mitarbeiter für Maschinentechnik, erster Mitarbeiter für den Abschnitt Außenanlagen, erster Mitarbeiter für den Abschnitt Förder- und Maschinentechnik und Fachgebietsleiter Außenanlagen/Bau im VEB Kraftwerke “Völkerfreundschaft„ H… beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 14. August 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1970 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, die mit Bescheinigung der Vereinigten Energiewerke Aktiengesellschaft (VEAG) Kraftwerk H…/H… vom 16. April 1993 bestätigt wurden, fest. Darüber hinausgehende Entgelte, insbesondere in Form von Treueprämien und Jahresendprämien, wurden nicht festgestellt. Hierzu war in der Verdienstbescheinigung der VEAG vom 16. April 1993 ausgeführt, dass zusätzlich zum Jahresbruttoverdienst die Gewährung einer Jahresendprämie von ca. 95 Prozent eines durchschnittlichen Monatsdienstes erfolgt sei und Treueprämien in den Jahren 1977 und 1978 in Höhe von 5 Prozent vom Jahresbruttolohn, in den Jahren 1979 bis 1989 in Höhe von 8 Prozent vom Jahresbruttolohn und im Jahr 1990 in Höhe von 100 Prozent einer durchschnittlichen Monatsvergütung, die am Ende eines Geschäftsjahres erreicht wurde, gewährt worden sei. Dabei waren in der Bescheinigung die zusätzlichen Treueprämien für die Jahre 1977 bis 1990 jeweils mit einem konkreten Betrag ausgewiesen. Einzelbeträge zu den gewährten Jahresendprämien oder eine Differenzierung nach einzelnen Jahren erfolgte nicht.

Am 25. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 14. August 2001 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Prämien, insbesondere die Jahresendprämien, einzubeziehen. Im Rahmen des Antragsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 22. April 2008 jeweils die Rechtsnachfolger der Beschäftigungsbetriebe des Klägers nach vorhandenen Nachweisen hinsichtlich der begehren Prämien an. Der Rechtsnachfolger der VEAG, die Firma biq, teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 erneut die Bruttoverdienste des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 mit, legte die Bescheinigung der VEAG vom 16. April 1993 bei und führte aus, dass in den bescheinigten Bruttoverdiensten keine Prämien oder Jahresendprämien enthalten sind, da Nachweise hierzu nicht mehr vorliegen. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2008 mit, dass Lohnunterlagen für den Rechtsnachfolger des VEB Elektroschaltgeräte G… nicht vorhanden oder ermittelbar sind.

In nochmaliger Auswertung der Verdienstbescheinigung der VEAG vom 16. April 1993 erließ die Beklagte am 14. August 2008 einen neuen Bescheid, mit dem sie das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. April 1970 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Alters...

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