Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Rechtsschutzbedürfnis. Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG
Leitsatz (amtlich)
1. Eine auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien gerichtete Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn in einem Feststellungsbescheid bereits die maßgeblichen, höchstens zu berücksichtigenden, tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach Anlage 3 zum AAÜG erreicht oder überschritten sind. Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht festzustellen, weil sie sich nicht rentensteigernd auswirken können. Insofern besteht kein Bedürfnis die gerichtlichen Ressourcen zur Überprüfung und zur begehrten Feststellung weiterer zusätzlicher Arbeitsentgelte (oberhalb der Jahreshöchstverdienste nach § 6 Abs 1 S 1 iVm Anlage 3 AAÜG) in Anspruch zu nehmen.
2. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
3. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist nach einem Studium an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik seit 26. Juli 1974 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur im Schichtbetrieb, Schichtleiter für Betriebs-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Mitarbeiter für Technologie sowie Mitarbeiter für Betriebsführung im volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftwerke “Völkerfreundschaft„ H… beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 9. Oktober 2007 beantragte der Kläger, unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung der Vereinigten Energiewerke Aktiengesellschaft (VEAG) Kraftwerk H…/H… vom 15. März 1993, die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung der Prämien, insbesondere der Jahresendprämien. In der Verdienstbescheinigung der VEAG waren die im Zeitraum vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 erzielten Arbeitsentgelte bescheinigt. Hinsichtlich gezahlter Treueprämien und Jahresendprämien war in der Verdienstbescheinigung ausgeführt, dass zusätzlich zum Jahresbruttoverdienst die Gewährung einer Jahresendprämie von ca. 95 Prozent eines durchschnittlichen Monatsverdienstes erfolgt sei und Treueprämien in den Jahren 1977 bis 1979 in Höhe von fünf Prozent vom Jahresbruttolohn, in den Jahren 1980 bis 1989 in Höhe von acht Prozent vom Jahresbruttolohn und im Jahr 1990 in Höhe von 100 Prozent einer durchschnittlichen Monatsvergütung, die am Ende eines Geschäftsjahres erreicht wurde, gewährt worden seien. Dabei waren in der Bescheinigung die zusätzlichen Treueprämien für die Jahre 1977 bis 1990 jeweils mit einem konkreten Betrag ausgewiesen. Einzelhöhen zu den gewährten Jahresendprämien oder eine Differenzierung nach einzelnen Jahren erfolgten diesbezüglich nicht. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 2008 den Rechtsnachfolger des Beschäftigungsbetriebes nach vorhandenen Nachweisen hinsichtlich der begehrten Prämien an. Der Rechtsnachfolger der VEAG, die Firma b.., teilte mit Schreiben vom 30. September 2008 erneut die Bruttoverdienste des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 mit und führte aus, in den bescheinigten Bruttoverdiensten seien keine Prämien oder Jahresendprämien en...