Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe.
Normenkette
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 2; AGB DDR §§ 116, 117 Abs. 1, § 118 Abs. 1-2; Prämienfond-VO 1982 DDR Fassung: 1973-05-21 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 1; 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 DDR § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2, § 8 Abs. 1; Prämienfond-VO 1982 DDR § 9 Abs. 2-3; 1. DB zur Prämienfond-VO 1982 DDR Fassung: 1986-02-03 § 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 5; SGB VI § 149 Abs. 1 S. 1, § 256a Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist nach einem Studium an der Offiziersschule der Volksmarine in der Zeit von September 1966 bis Oktober 1970, seit 3. Oktober 1970 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur für Schiffsführungs- und Waffensysteme„ zu führen. Er war von August 1966 bis Dezember 1973 als Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA) tätig und anschließend vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Dampferzeuger, Ingenieur für Maschinentechnik, Ingenieur für DE-Technik, Mitarbeiter für Maschinentechnik, erster Mitarbeiter Kooperation, Abteilungsleiter Investbauleitung und Fachgebietsleiter Industriemaschinentechnik im volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftwerke “Völkerfreundschaft„ H… beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen. Auf Grund seiner Angehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA im Zeitraum vom 1. September 1966 bis 31. Dezember 1973 erteilte ihm die Wehrbereichsverwaltung am 23. November 2004 einen Versorgungsbescheid hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 2 zum AAÜG.
Am 27. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung der Vereinigten Energiewerke Aktiengesellschaft (VEAG) Kraftwerk H…/H… vom 22. Februar 1993, die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. In der Verdienstbescheinigung der VEAG waren die im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 erzielten Arbeitsentgelte bescheinigt. Hinsichtlich gezahlter Treueprämien und Jahresendprämien war in der Verdienstbescheinigung ausgeführt, dass zusätzlich zum Jahresbruttoverdienst die Gewährung einer Jahresendprämie von ca. 95 Prozent eines durchschnittlichen Monatsverdienstes erfolgt sei und Treueprämien in den Jahren 1977 und 1978 in Höhe von 5 Prozent vom Jahresbruttolohn, in den Jahren 1979 bis 1989 in Höhe von 8 Prozent vom Jahresbruttolohn und im Jahr 1990 in Höhe von 100 Prozent einer durchschnittlichen Monatsvergütung, die am Ende eines Geschäftsjahres erreicht wurde, gewährt worden seien. Dabei waren in der Bescheinigung die zusätzlichen Treueprämien für die Jahre 1977 bis 1990 jeweils mit einem konkreten Betrag ausgewiesen. Einzelhöhen zu den gewährten Jahresendprämien oder eine Differenzierung nach einzelnen Jahren erfolgten diesbezüglich nicht.
Mit Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2007 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, die mit der Bescheinigung der VEAG vom 22. Februar 1993 in Form der Bruttoverdienste und der Treueprämien bestätigt wurden, fest. Darüber hinausgehende Entgel...