nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 05.10.1999; Aktenzeichen S 12 RA 499/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05. Oktober 1999 aufgehoben. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 15.02.2000 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Tatbestand
Streitig ist der Wert des Rechts auf Regelaltersrente; insbesondere streiten die Beteiligten darüber, nach welchen Grundsätzen die Dynamisierung des bestandsgeschützten Wertes ab dem Jahr 1992 zu erfolgten hat.
Der ... geborene Kläger war bis 31.08.1988 als ordentlicher Professor an der Pädagogischen Hochschule D ... tätig. Mit Versicherungsschein vom 11.01.1957 war er seit 01.12.1956 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Danach war ihm die Gewährung einer monatlichen Rente i.H.v. 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugesichert. Seine Emeritierung erfolgte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Juni 1988) zum 01.09.1988.
Mit Bescheid vom 10.03.1988 gewährte ihm der FDGB (Verwaltung der Sozialversicherung) ab 01.06.1988 eine monatliche Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 294 Mark zuzüglich 45 Mark Kinderzuschlag für ein Kind (Gesamtrente 339 Mark), die sich zum 01.12.1989 auf der Grundlage des § 2 der 4. Rentenverordnung (4. RentenVO, GBl. 1989 I S. 229) bei 49 berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahren um 70 Mark auf 364 Mark erhöhte. Auch der Kinderzuschlag erhöhte sich um 15 Mark auf 60 Mark. Damit belief sich die Gesamtrentenleistung aus der Sozialpflichtversicherung ab 01.12.1989 auf 424 Mark.
Daneben gewährte ihm die Staatliche Versicherung der DDR aufgrund der Versorgungszusage aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) zunächst ab 01.06.1988 eine monatliche Altersversorgung von 2.190 Mark (Bescheid vom 20.04.1988). Nach seiner Emeritierung erhöhte sich diese Versorgungsleistung ab 01.09.1988 auf 80 v.H. seines im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielten durchschnittlichen Brutto- Monatsgehalts von 3.650 Mark auf monatlich 2.920 Mark (Bescheid vom 16.08.1988).
Zum 30.06.1990 bezog der Kläger somit eine Gesamtrentenleistung von 3.344 Mark (424 Mark SV-Leistung und 2.920 Mark Zusatzversorgung), die in gleicher Höhe zum 01.07.1990 auf DM umgestellt wurde. Dieser Gesamtzahlbetrag blieb nach den Rentenanpassungen zum 01.01.1991 und zum 01.07.1991 erhalten.
Zum 01.08.1991 begrenzte die Beklagte den Gesamtzahlbetrag auf 2.010,00 DM; damit verringerte sich der Betrag der Zusatzversorgung, der zum 01.07.1991 noch 2.473,00 DM betrug, auf 1.199,00 DM monatlich. Den Widerspruch des Klägers wies die Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung mit Bescheid vom 08.11.1991 zurück.
Mit der am 28.11.1991 vor dem Sozialgericht Dresden gegen die Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer dynamischen Rente aus der Sozialpflichtversicherung zuzüglich der ungekürzten Leistung aus der Zusatzversorgung ab 01.01.1991. Er wandte sich zugleich gegen die Abschmelzung im Jahr 1991.
Während des Klageverfahrens wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.1992 auch den Widerspruch gegen die Rentenanpassungen 1991 zurück. Die Beklagte wertete die dem Kläger zum 31.12.1991 gezahlte Bestandsrente ab 01.01.1992 nach § 307 b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) pauschal in eine Regelaltersrente um. Bei dem auf 2.010,00 DM begrenzten monatlichen Zahlbetrag verbleib es. Auf der Grundlage des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) hob die Beklagte sodann mit Bescheid vom 16.07.1993 die zum 01.08.1991 erfolgte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf und begrenzte diesen ab 01.08.1991 auf 2.700,00 DM. Der Kläger erhielt für den Zeitraum vom 01.08.1991 bis 31.12.1993 eine Nachzahlung von 20.010,00 DM (29 Monate x 690,00 DM Differenz).
Nach Klärung des Versicherungskontos des Klägers stellte die BfA als Rentenversicherungsträger mit den Rentenbescheiden vom 26.04.1994 und vom 03.03.1995 den Wert des Rechts auf Regelaltersrente nach den Grundsätzen des SGB VI ab 01.07.1990 neu fest. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.07.1991 berücksichtigte sie einen Zahlbetrag von 3.284,00 DM. Ab 01.08.1991 erfolgte eine Absenkung auf 2.700,00 DM, da dieser Betrag jeweils höher war als die nach dem SGB VI errechnete und dynamisierte Rente. Ab 01.07.1994 überstieg die nach dem SGB VI ermittelte Rente den statischen Betrag von 2.700,00 DM.
Nach Auswertung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.1999 die Rente ...