Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen S 12 RA 336/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. Juni 1999 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2000 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 wird abgewiesen.
II. Für das Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Von den Kosten der 1. Instanz hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Rentenanpassung zum 01.07.2000 zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Vorschriften der Zahlbetrag der Altersrente des Klägers zu dynamisieren ist und wie sich der Zahlbetrag errechnet.
Der am … geborene Kläger war zuletzt als ordentlicher Professor für Elektrotechnik an der Ingenieurhochschule und Technischen Hochschule L. tätig. Anfang 1985 trat er in den Ruhestand. Mit Versicherungsschein (Urkunde) Nr. I 173646 bzw. Nr. I 479731 war er seit 01.03.1955 in die zusätzliche Alterversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Danach war ihm die Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugesichert. Seit 01.06.1971 war der Kläger auch der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete entsprechende Beiträge.
Mit Bescheid vom 11.01.1985 gewährte ihm der FDGB-Kreisvorstand, Verwaltung der Sozialversicherung, ab 01.02.1985 eine Altersrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 306,00 Mark. Daneben bezog der Kläger nach Emeritierung auf Grund seiner Versorgungszusage aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) ab 01.09.1985 eine monatliche Zusatzrente von 2.440,00 Mark, die sich nach den Berechnungsvorschriften der AVI errechnete. Der Kläger bezog zum 30.06.1990 eine Gesamtrentenleistung von 2.816,00 Mark (376,00 Mark SV-Leistung und 2.440,00 Mark Zusatzversorgung), die in gleicher Höhe zum 01.07.1990 auf DM umgestellt wurde. Dieser Gesamtzahlbetrag blieb nach den Rentenanpassungen zum 01.01.1991 und zum 01.07.1991 erhalten.
Mit Bescheid vom 25.07.1991 begrenzte die Beklagte nach § 10 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) den Gesamtzahlbetrag auf 2.010,00 DM. Damit verringerte sich der Betrag der Zusatzversorgung, der zum 01.07.1991 noch 2.440,00 DM betrug, auf 1.116,00 DM bei einer Altersrente von 894,00 DM. Den Widerspruch des Klägers vom 13.08.1991 wies die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung, mit Bescheid vom 07.10.1991 zurück.
Mit der am 21.10.1991 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden gegen die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung, erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer dynamischen Rente aus der Sozialpflichtversicherung in voller Höhe zuzüglich der ungekürzten Leistung aus der Zusatzversorgung.
Während des Klageverfahrens wertete die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.1991 die dem Kläger zum 31.12.1991 gezahlte Bestandsrente ab 01.01.1992 nach § 307 b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) pauschal in eine Regelaltersrente um. Bei dem auf 2.010,00 DM begrenzten monatlichen Zahlbetrag verblieb es.
Mit Bescheid vom 14.05.1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom Januar 1991 und vom Juli 1991 hinsichtlich der Rentenpassungen nach der Rentenanpassungsverordnung zurück.
Das SG ordnete mit Beschluss vom 29.10.1992 das Ruhen des Verfahrens an und beschloss am 24.05.1993 die Fortführung des Rechtsstreits.
Mit Bescheid vom 19.08.1993 hob die Beklagte auf der Grundlage des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) und der Neufassung des § 10 AAÜG die zum 01.08.1991 erfolgte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf und begrenzte diesen ab 01.08.1991 bis 31.12.1993 auf 2.700,00 DM. Der Kläger erhielt für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1993 eine Nachzahlung von 20.010,00 DM.
Nach Klärung des Versicherungskontos des Klägers (Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 14.10.1993) stellte die Beklagte als Rentenversicherungsträger mit Rentenbescheid vom 05.11.1993 den Wert des Rechts auf Regelaltersrente nach den Grundsätzen des SGB VI ab 01.07.1990 neu fest. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.07.1991 verblieb es bei dem Zahlbetrag von 2.816,00 DM. Die laufende Rentenzahlung nahm die Beklagte ab 01.01.1994 mit monatlich 2.704,39 DM auf.
Mit Teilurteil vom 25.01.1994 wies das SG die Klage unter anderem insoweit ab, als die Dynamisierung der FZR-Rente nach den Vorschriften der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung sowie den ab 01.01.1992 geltenden Anpassungsvorschriften und die Änderung der Bescheide vom 28.11.1991 und vom 05.11.1993 dahingehend begehrt wurde, dass der Umwertung gemäß § 307 b SGB VI der nach den vorgenannten Begehren zum 31.12.1991 errechnete Betrag als besit...