Entscheidungsstichwort (Thema)
Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei Bestandsrenten im Beitrittsgebiet ab 1.1.1992. Verfassungsmäßigkeit der Dynamisierung nach dem Inflationsausgleich
Orientierungssatz
1. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des garantierten Zahlbetrages in seinem Urteil vom 3.8.1999 - B 4 RA 24/98 R = SozR 3-2600 § 307b Nr 8 an.
2. Die vom BVerfG geforderte verfassungskonforme Auslegung der Bewertung des nach EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 4 geforderten bestandsgeschützten Zahlbetrages im Rahmen der Überführung hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 3.8.1999 - B 4 RA 24/98 R = SozR 3-2600 § 307b Nr 8, der sich der Senat anschließt, vorgenommen. Danach ist der aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dynamisierende besitzgeschützte Zahlbetrag (Gesamtanspruch Juli 1990) als maßgeblicher Monatsbetrag der Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist als der durch § 307b Abs 3 S 2 SGB 6 statisch ausgestaltete weiterzuzahlende Betrag und der monatliche Wert, der nach den besonderen Rentenanpassungsvorschriften/Ost dynamisierten SGB 6-Rente. Die Dynamisierung hat nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassungen, wie sie sich aus § 63 Abs 7 SGB 6 ergibt, jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen.
3. Die Vorschrift des § 255c SGB 6 (aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001) verstößt nicht gegen das GG.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Vorschriften der Zahlbetrag der Altersrente der Klägerin zu dynamisieren ist und wie sich der Zahlbetrag errechnet.
Die ....1929 geborene Klägerin war als ordentliche Professorin an der Hochschule für Verkehrswesen D beschäftigt. Zum 01.06.1989 trat sie in den Ruhestand. Mit Versicherungsschein Nr. ... vom 26.02.1954 war sie seit 01.03.1953 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 S. 675) einbezogen. Danach war ihr die Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugesichert. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung war sie am 01.04.1974 beigetreten und entrichtete entsprechende Beiträge.
Mit Bescheid vom 27.03.1989 gewährte ihr der FDGB-Kreisvorstand -- Verwaltung der Sozialversicherung -- ab 01.06.1989 Altersrente aus der Sozialversicherung in Höhe von monatlich 300,00 Mark. Daneben bezog sie ab Emeritierung auf Grund der Versorgungszusage aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) ab 01.09.1989 eine monatliche Zusatzrente in Höhe von 3.240,00 M, die sich nach den Berechnungsvorschriften der AVI errechnete. Die Versorgungsleistung betrug ab 01.09.1988 80 v. H. des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielten durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes von 4.050,00 DM. Sie bezog zum 30.06.1990 eine Gesamtrentenleistung von 3.610,00 M (370,00 Mark SV-Leistung und 3.240,00 M Zusatzversorgung), die in gleicher Höhe zum 01.07.1990 auf DM umgestellt wurde. Dieser Gesamtzahlbetrag blieb nach den Rentenanpassungen zum 01.01.1991 sowie zum 01.07.1991 erhalten.
Zum 01.08.1991 begrenzte die Beklagte den Gesamtzahlbetrag nach § 10 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf 2.010,00 DM. Damit verringerte sich der Betrag der Zusatzversorgung auf 1.194,00 DM monatlich. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.1991 wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1991 zurück.
Mit der am 25.10.1991 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage gegen die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung, begehrte die Klägerin die Gewährung einer dynamischen Rente aus der Sozialpflichtversicherung zuzüglich der ungekürzten Leistung aus der Zusatzversorgung.
Während des Klageverfahrens wertete die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.1991 die der Klägerin zum 31.12.1991 gezahlte Bestandsrente ab 01.01.1992 nach § 307b Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) pauschal in eine Regelaltersrente um. Bei dem auf 2.010,00 DM begrenzten monatlichen Zahlbetrag verblieb es.
Dagegen legte die Klägerin am 31.12.1991 Widerspruch ein.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 28.09.1992 ab, worauf die Klägerin am 21.10.1992 fristgemäß Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) einlegte. Während des Berufungsverfahrens hob die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) mit Bescheid vom 03.08.1993 die zum 01.08.1991 erfolgte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf und begrenzte diesen nach § 10 AAÜG ab 01.08.1991 auf 2.700,00 DM. Die Klägerin erhielt für den Zeitraum 01.08.1991 bis 31.12.1993 eine Nachzahlung von 20.010,00 DM.
Nach ...