nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch das Instrument des „Gutscheins” wird der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers von dem Innenverhältnis zum Arbeitssuchenden gelöst und verselbstständigt. Der Anreiz für den privaten Arbeitsvermittler besteht gerade darin, durch den „Gutschein” vorrangig einen zahlungsfähigen Gläubiger zu bekommen und nicht auf den regelmäßig wenig solventen Arbeitssuchenden angewiesen zu sein. Auf der Grundlage dieser Überlegungen besteht ein eigener Anspruch des Vermittlers aus dem Vermittlungsgutschein gegenüber der BA.

2. Der Vermittler hat nur einen Vergütungsanspruch aus dem Gutschein, wenn er auch einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitssuchenden hat.

3. Die Tätigkeit des Vermittlers ist darauf gerichtet, den Arbeitssuchenden mit einem Arbeitgeber zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt zusammenzuführen. Für das Verhältnis von Vermittler und Arbeitssuchendem gelten die Vorschriften zum Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) nachrangig, soweit sich aus § 296 SGB III nichts Abweichendes ergibt.

 

Normenkette

SGB III § 296 Abs. 2 S. 1, § 421g; BGB § 652

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 26.08.2003; Aktenzeichen S 22 AL 544/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. August 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger in Ergänzung der Kostenentscheidung verpflichtet wird, die Gerichtskosten des Klageverfahrens zu tragen.

II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist die Auszahlung eines zu Gunsten der Arbeitnehmerin M ... St ... (M. St.) ausgestellten Vermittlungsgutscheines (hier: nur in Höhe von 1.000 EUR) an den Klä-ger.

Die am ...1980 geborene M. St. ist gelernte Malerin. Sie war bei der Beklagten - zu-letzt seit dem 12.01.2002 - arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte stellte ihr am 10.06.2002 einen Vermittlungsgutschein über 1.500 EUR aus.

Am 19.06.2002 schloss der Kläger, Inhaber eines Unternehmens zur Privaten Arbeitsver-mittlung, mit M. St. einen Vertrag, in welchem sich der Kläger verpflichtete, mit allen Mit-teln und Möglichkeiten eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Dabei wurde u. a. Folgendes vereinbart: "§ 2

Die Vermittlungsgebühr ergibt sich aus den Voraussetzungen des Vertragspartners(in). Grundsätzlich wird eine Vermittlungsgebühr nur fällig wenn in Folge unserer Bemühungen ein Arbeitsver-trag zustande gekommen ist. 1. Bei privater Inanspruchnahme der Vermittlungsdienstleistung wird ein Honorar in Höhe von maxi-mal EUR 1500 nach Abschluss des Arbeitsvertrages fällig. 2. Bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheines des Arbeitsamtes erfolgt die Zahlung mit dessen Ver-rechnung nach den Vorschriften des SGB III § 421g."

"§ 3

Die Vermittlungsdienst von PAS Private Arbeitsvermittlung S ... beinhaltet folgende Leistungen: 1. Erstellung eines präzisen Bewerberprofils zur optimalen Nutzung des Vermittlungsdienstes unter Mitwirkung des Arbeitsuchenden. 2. Beratung zur Arbeitsmarktsituation und zu persönlichen Vermittlungschancen. 3. Individuelle Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Bewerbung. 4. Auf Wunsch Erstellung von optimalen Bewerbungsunterlagen durch uns. 5. Ständiger Termin gebundener Kontakt zwischen PAS und dem Arbeitsuchenden. 6. Auswertung und Analyse erfolgloser Bewerbungen und Vorstellungsgespräche."

Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 23.07.2002 stellte die Firma H ... Personaldienstleis-tung, Inhaberin A ... H ..., M. St. als Malerin ein. Das Arbeitsverhältnis begann am 05.08.2002. Vor und während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrages trat der Kläger mit der Arbeitgeberin von M. St. nicht in Verbindung. Er erfüllte jedoch alle sonstigen im Vertrag vom 19.06.2002 vereinbarten Aufgaben und sandte nach Erstellung die Bewerbungsunter-lagen von M. St. an die Firma H ... Personaldienstleistung, ohne dabei eine Arbeits-vermittlung erkennen zu geben. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung bereits wieder zum 31.01.2003.

Am 23.07.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutschei-nes nach § 421 g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 1.000 EUR. Eine Vermittlungsbestätigung durch die Firma H ... Personaldienstleistung konnte er hierzu nicht vorlegen.

Mit Bescheid vom 16. September 2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung ab, da eine Vermittlung im Sinne des § 421 g Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht vorliege. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Vermittler im Kontakt mit dem Arbeitssu-chenden und dem Arbeitgeber gestanden und beide dazu bewegt habe, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Arbeitgeberin von M. St. habe eine Vermittlung jedoch nicht bestätig...

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