Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungs- und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Das Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist als Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (juris: AAÜG) festzustellen (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 31.1.2013 - L 22 R 449/11).

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitsentgelteigenschaft des gewährten Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes steht nicht entgegen, dass deren Zahlung jederzeit für die Zukunft hätte zurückgenommen werden können (vgl BSG vom 7.2.2002 - B 12 KR 6/01 R = SozR 3-2400 § 14 Nr 23).

2. Es genügt für die Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung, hier dem Dienstverhältnis (vgl BSG vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R = SozR 4-8570 § 8 Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2014; Aktenzeichen B 5 RS 2/14 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 und der Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung der Bescheide vom 14. Dezember 1995 und vom 21. Mai 1997 weitere Arbeitsentgelte wie folgt festzustellen:

Verpflegungsgeld

- für das Jahr 1960 in Höhe von    534,60 Mark,

- für das Jahr 1961 in Höhe von    778,80 Mark,

- für das Jahr 1962 in Höhe von    803,00 Mark,

- für das Jahr 1963 in Höhe von    803,00 Mark,

- für das Jahr 1964 in Höhe von    805,20 Mark,

- für das Jahr 1965 in Höhe von    803,00 Mark,

- für das Jahr 1966 in Höhe von    803,00 Mark,

- für das Jahr 1967 in Höhe von    803,00 Mark,

- für das Jahr 1968 in Höhe von    805,20 Mark,

- für das Jahr 1969 in Höhe von    803,00 Mark,

- für das Jahr 1970 in Höhe von    803,00 Mark,

- für das Jahr 1971 in Höhe von 1.368,75 Mark,

- für das Jahr 1972 in Höhe von 1.372,50 Mark,

- für das Jahr 1973 in Höhe von 1.369,80 Mark,

- für das Jahr 1974 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1975 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1976 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1977 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1978 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1979 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1980 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1981 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1982 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1983 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1984 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1985 in Höhe von 1.552,20 Mark,

- für das Jahr 1986 in Höhe von 1.598,10 Mark,

- für das Jahr 1987 in Höhe von 1.644,00 Mark,

- für das Jahr 1988 in Höhe von 1.644,00 Mark,

- für das Jahr 1989 in Höhe von 1.644,00 Mark,

- für das Jahr 1990 in Höhe von 1.233,00 Mark,

Bekleidungsgeld

- für das Jahr 1957 in Höhe von    150,00 Mark,

- für das Jahr 1958 in Höhe von    360,00 Mark,

- für das Jahr 1959 in Höhe von    360,00 Mark,

- für das Jahr 1960 in Höhe von    360,00 Mark,

- für das Jahr 1961 in Höhe von    360,00 Mark,

- für das Jahr 1962 in Höhe von    360,00 Mark,

- für das Jahr 1963 in Höhe von    360,00 Mark,

- für das Jahr 1964 in Höhe von    360,00 Mark,

- für das Jahr 1965 in Höhe von    240,00 Mark.

II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, nach § 8 AAÜG auch das dem Kläger gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen.

Der am … geborenen Kläger war vom 20.4.1953 bis zum 30.9.1990 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei, zuletzt im Dienstgrad eines VP-Hauptkommissars. Seit 1.10.1990 bezog er eine befristete erweiterte finanzielle Versorgung (Rentenbescheid vom 17.1.1991). Seit 1.1.1995 bezieht der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (Rentenbescheid vom 2.8.1996).

Mit Bescheid vom 14.12.1995 stellte der beklagte Sonderversorgungsträger die Zeiten vom 20.4.1956 bis 30.9.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) und die sich aus der Besoldung (Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) unter Einbeziehung gewährten Wohnungsgeldes ergebenden Entgelte, teilweise mit Begrenzungen, fest. Die Entgeltbegrenzungen wurden nach gesetzlichen Änderungen mit Bescheid vom 21.5.1997 und mit Bescheid vom 8.11.2001 auch für Rentenbezugszeiten ab 1.7.1993 aufgehoben. In dieser Form sind die Entgeltfeststellungen bindend geworden. Mit den Entgeltfeststellungen war in den Jahren 1973 bis 1976, 1980 und 1983 nach Hochrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI bereits die allgemeine Beitragsbemessungsgren...

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