Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Minderheitsgesellschafter-Director einer private company limited by shares. Vergleichbarkeit mit einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Anstellungsvertrag. Stimmbindungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Ein in Deutschland beschäftigter Director einer private company limited by shares unterliegt auch unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vergleichbar einem Geschäftsführer einer GmbH, für den keine Versicherungsfreiheit besteht.
2. Anknüpfungsmerkmal der Vergleichbarkeit im Bereich des Sozialrechts ist die Rechtsform des Unternehmens, bei dem das Organmitglied beschäftigt ist. Der deutschen GmbH ist im Vereinigten Königreich vergleichbar die private companies limited by shares und private companies limited by guarantee having a share capital.
3. Die zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH maßgeblichen Kriterien gelten auch für den Gesellschafter-Director einer private company limited by shares, auch wenn nach dem englischen Rechtsverständnis die Satzung bzw der Gesellschaftsvertrag (Articles of Association) der private company limited dem Director eine von den Gesellschaftern dem Grunde nach unabhängige, weisungsfreie Leitungsbefugnis einräumt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4. mit Beginn ab 01.07.2009 abhängig und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war.
Der 1956 geborene Kläger beantragte am 10.06.2014 die Statusfeststellung bei der Beklagten.
Die Beigeladene zu 4. ist eine in das Handelsregister des Amtsgerichts B.... unter HRB .... am 04.08.2008 eingetragene Zweigniederlassung der C..... mit dem Sitz (Hauptniederlassung) in Y..../Großbritannien (X....). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, Vertrieb, Aufstellung und Betreuung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, Betrieb von Spielhallen im In- und Ausland, Ausstattung, Vermietung, Verpachtung und Betrieb von gastronomischen Unternehmen im In- und Ausland sowie Handel und Verwaltung von bzw. mit Immobilien aller Art. Der Kläger und sein Bruder W.... (geboren 1954) gründeten als Gesellschafter am 11.02.2008 die Beigeladene zu 4. in Form einer private company limited mit einem Stammkapital von 10,00 GBP, unterteilt in zehn Geschäftsanteile zu je 1,00 GBP. Davon halten der Kläger Geschäftsanteile im Nennbetrag von 3,00 GBP (30 %) und W.... Geschäftsanteile im Nennbetrag von 7,00 GBP (70 %). Die Stimmrechte werden in der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit ausgeübt.
Die Satzung (Articles of Association) der Beigeladenen zu 4. enthält in deutscher Übersetzung unter anderem folgende Regelungen:
"Einleitung
1. (A) Die Bestimmungen in Tabelle A (im englischen Original: "Table A") im Anhang zu den Bestimmungen zu den Regelungen für Kapitalgesellschaften (Tabelle A-F) von 1985 (SI 1985 Nr. 805) mit ihrer Änderung/Ergänzung durch die Regelungen über Kapitalgesellschaften (Tabelle A-F, Änderung/Ergänzung) von 1985 (SI 1985 Nr. 1052), das Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985 (Kommunikation per E-Mail, SMS usw.) Stand 2000 (SI 2000 Nr. 3373) sowie die Regelungen für Kapitalgesellschaften (Tabelle A-F, Änderung/Ergänzung) von 2007 (SI 2007 Nr. 2541) gelten insoweit, als sie sich auf private Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch Anteile beziehen (diese Tabelle wird im folgenden als Tabelle A bezeichnet) für die Gesellschaften, sofern sie nicht hierdurch ausgeschlossen oder abgeändert werden. Dieses Regelwerk (sofern diese Regelungen nicht ausgeschlossen oder abgeändert sind) sowie die darin enthaltenen Bestimmungen (Articles) stellen die Bestimmungen zur Unternehmensgründung (Articles of Association) der Gesellschaft dar.
(B) In diesem Teil der Satzung bedeutet der Begriff "das Gesetz" das Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985 und "das Gesetz von 2006" auf das Gesetz über Kapitalgesellschaften von 2006, und zwar derart, dass jegliche Bezugnahme der Satzung auf eine Bestimmung des Gesetzes bzw. des Gesetzes von 2006 sich gleichzeitig auch auf die jeweiligen Änderungen und Ergänzungen bezieht, solange das Gesetz in Kraft ist.
2. Die Bestimmungen 24, 64, 73, 74, 75, 80, 82, 84, 87, 94 und 118 von Tabelle A gelten nicht; die Bestimmungen 8, 30, 31, 40, 41, 62, 67, 76, 77, 78, 79, 81, 89, 90, 112 und 115 von Tabelle A werden wie in diesem Dokument nachfolgend geändert.
Kapital ...
Gesellschafterb...