Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Versicherungspflicht. Versicherung kraft Satzung. Ausnahmeregelung. Kleinstunternehmen. rechtmäßige Veranlagung; Speiseeiscafebetreiber. Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten. Gefahrtarif

 

Orientierungssatz

Zur rechtmäßigen Veranlagung eines Speiseeiscafebetreibers nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen B 2 U 12/05 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25.03.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Unternehmen des Klägers zuständig ist und der Kläger als Unternehmer zu Recht von der Beklagten veranlagt wurde.

Der am XX geborene Kläger eröffnete am 01.03.1997 das Eiscafe „A." in E. Dies wurde der Beklagten angezeigt. Mit Wirkung zum 22.11.2001 gab der Kläger sein Gewerbe auf.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18.06.1997 ihre Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen fest und veranlagte das klägerische Unternehmen in der Gefahrklasse 2,5, Gefahrtarifstelle 03, und verpflichtete den Kläger zur Vorauszahlung auf die künftigen Beiträge in Höhe von 410,00 DM. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Betrieb sei ein Kleinstunternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten und unterliege daher nicht der Versicherungspflicht.

Der von der Vertreterversammlung der Beklagten am 15.12.1994 beschlossene Gefahrtarif, der vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1998 galt, enthielt folgende Zuteilung der Unternehmen zu den Gefahrklassen:

Gefahrtarif-

Stelle

Gewerbe-

Gruppe

Gewerbezweige

Gefahr-

klasse

3

13

21

Kleingewerbliche Speiseeisherstellung; Herstellung

von Softeis; Eisbars, Eiscafes, Eisdielen, Eissalons

Industrielle Speiseeisherstellung

2,5

4

16

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und deren

Serviceunternehmen; auch Hotels garni, Bars, Cafes, Milch-, Saftbars, Kantinen, Imbißstuben und Imbißstände, Küchenbetriebe (auch Großküchen), Hähnchenbratereien, Wurstbratereien;

Fischbratereien (soweit die Fische an Ort und Stelle verzehrt werden);

Herstellung von Croques, Fertiggerichten, Frikadellen, Galettes, Pasteten, Pizzen, Kartoffelpuffer, Pommes frites

3,8

Die lt. Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 19.06.1998 ab 01.01.1999 in Kraft getretene Gefahrtarifregelung sieht Folgendes vor:

Gefahrtarif-

Stelle

Gewerbe-

gruppe *

Gewerbezweige

Gefahr-

Klasse

3

13

21

Kleingewerbliche Speiseeisherstellung; Eisbars, Eiscafes, Eisdielen, Eissalons

Industrielle Speiseeisherstellung

3,0

4

16

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe; auch Hotels garni, Bars, Cafes, Milch-, Saftbars, Kantinen, Imbißstuben, Imbißstände, Imbißwagen und Verzehrstände, Küchenbetriebe (auch Großküchen), Hähnchenbratereien, Wurstbratereien;

Fischräuchereien und -bratereien (soweit die Fische zum sofortigen Verzehr bestimmt sind);

Herstellung von Pizzen

4,5

33

48

Büro / Verwaltung

Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen (kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten im Bürobereich des Unternehmens)

Diese Tarifstelle wird grundsätzlich in die Veranlagung eines Unternehmens aufgenommen

1,0

Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 02.04.1998 in der Fassung des Bescheides vom 02.07.1999 für das Jahr 1997 einen Beitrag in Höhe von 206,04 DM, mit Bescheid vom 01.04.1999 in der Fassung des Bescheides vom 02.07.1999 für 1998 einen solchen in Höhe von 294,37 DM. Sie machte eine Gesamtforderung für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von 500,38 DM geltend. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 04.05.1999.

Die Beklagte veranlagte mit Bescheid vom 10.08.1999 das klägerische Unternehmen ab 01.01.1999 bezüglich der Produktion und allen sonstigen Tätigkeiten ohne Büro/Verwaltung nach Gefahrtarifstelle 3, Gefahrklasse 3,0, und bezüglich des Büros/der Verwaltung nach Gefahrtarifstelle 33, Gefahrklasse 1,0.

Mit Bescheid vom 05.04.2000 forderte sie Beiträge für 1999 in Höhe von 431,89 DM zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 40,00 DM für die Monate August 1999 bis März 2000. Die Gesamtforderung betrage 471,89 DM. Die Beklagte erhob mit Bescheid vom 14.06.2002 in der Fassung des Bescheides vom 27.09.2002 für 2001 Beiträge in Höhe von 193,08 Euro sowie Säumniszuschläge für die Monate April 2001 bis März 2002 in Höhe von 70,00 Euro (Gesamtforderung 269,08 Euro).

Der Kläger hat am 17.10.2000 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 26.09.2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Leipzig (SG) verwiesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 zurück. Der Kläger betreibe ein Eiscafe, das nach Gefahrtarifstelle 3 des bis zum 31.12.1998 gültigen Gefahrtarifs zu veranlage...

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