nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 08.12.2000; Aktenzeichen S 4 U 241/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.12.2000 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei den Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers um eine Berufskrankheit (BK) handelt.

Der am ... geborene Kläger absolvierte von 1954 bis 1957 eine Lehre zum Kraftfahrzeugschlosser und war danach bis 1964 als in diesem Beruf tätig. Im Jahr 1964 begann er als Berufskraftfahrer im Schwer- und Möbeltransport, später im Güterverkehr, zu arbeiten. Er übte diese Tätigkeit bis zum 30.06.1993 aus. Vom 01.08.1995 bis zum 31.08.1995 arbeitete er nochmals in einer Spedition.

Am 06.05.1968 traten nach Angaben des Klägers erstmals Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) durch schweres Heben ohne Hilfsmittel auf. Ab ca. 1980 litt er immer wieder unter Beschwerden im LWS-Bereich, die bis Ende 1980 immer heftiger wurden. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) traten ab 1988 auf.

Aus einer Bescheinigung der AOK Sachsen, bei der der Kläger seit 1991 Mitglied war, vom 30.04.1997 geht hervor, dass der Kläger vom 07.11.1991 bis 31.12.1991 wegen "Lumbago" und vom 01.03.1993 bis 08.04.1993 und vom 21.06.1993 bis 30.11.1993 an einem Zervikobrachial-Syndrom erkrankt war. Eine weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit - wegen eines Lumbalsyndromes und eines Cervicalsyndromes ist für die Zeit vom 17.01.1996 bis 21.02.1996 dokumentiert. Ferner war der Kläger vom 10.04.1996 bis 30.04.1996 wegen Osteochondrose arbeitsunfähig erkrankt und vom 10.06.1996 bis 24.06.1996 wegen HWS-Syndrom und Lumboischialgie.

Am 25.02.1997 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seiner LWS- und HWS-Beschwerden als Berufskrankheit und die Zahlung einer Verletztenrente.

Die Beklagte ermittelte daraufhin sowohl in medizinischer als auch in arbeitstechnischer Hinsicht. Sie zog u.a. Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Sachsen (LVA) nach einer vom 12.08.1993 bis 09.09.1993 durchgeführte Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bei. Im Entlassungsbericht nach dieser Maßnahme wird aufgeführt, dass die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Vordergrund stünden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien der Kläger Beschwerden vorhanden. Der beratende Arzt der Beklagten, dem alle von der Beklagten beigezogenen Unterlagen vorgelegt waren, führte in einer Stellungnahme vom 29.06.1997 aus, dass das Vorliegen einer BK nach den Nummern 2108 bis 2110 nicht wahrscheinlich sei. Die vorliegenden Röntgenaufnahmen der HWS, der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS zeigten in allen Abschnitten deutliche bis erhebliche degenerative Veränderungen bei anlagebedingter Fehlhaltung. Hierbei handele es sich im eine linkskonvexe Drehausbiegung der LWS mit Gegenschwingung im Bereich der BWS, in deren Folge erhebliche Gefügestörungen, reaktive Abstützvorgänge an den Wirbelkanten und multiple Verschmälerungen von Zwischenwirbelräumen aufgetreten seien. Eine berufsbedingte Verursachung im Sinne einer BK-Nr. 2108 oder 2110 sei nicht erkennbar. Bezüglich der HWS sei nicht erkennbar, dass der Kläger Tätigkeiten im Sinne der BK-Nr. 2109 mit ausreichender Regelmäßigkeit ausgeübt habe.

Nach Einholung einer gewerbeärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.1997 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil eine Berufskrankheit nach Nrn. 2108 bis 2110 der Anlage zur BKV nicht vorliege. Ein berufskrankheitenspezifisches Schadensbild habe nicht nachgewiesen werden können. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1998 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 04.08.1998 Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben.

Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht u.a. einen Befundbericht der den Kläger seit April 1997 behandelnden Fachärztin für Orthopädie P1 ... vom 16.02.1999 beigezogen. Diese hat ausgeführt, dass die röntgenologisch sichtbaren Abnutzungserscheinungen an der BWS geringfügigen Ausmaßes seien. Die Abnutzungserscheinungen an der HWS seien fast ebenso ausgeprägt wie an der LWS. Aus einem lumbalen Bandscheiben-CT (LWK 4 bis S 1) vom 06.10.1997 geht hervor, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt unter einer zirkulären Bandscheibenprotrusion mit Einengung beider Zwischenwirbellöcher bei LWK 4/5 litt. Bei LWK 5/S 1 lagen schwere degenerative knöcherne Wirbelkörperveränderungen vor, die das linke Zwischenwirbelloch praktisch völlig verschlossen hatten. Weiterhin wurde in dieser Höhe eine schwere Osteochondrose gefunden.

Die Beklagte hat hierzu ein fachärztlich-orthopädisches Gutachen nach Aktenlage vom 29.09.1999, erstellt von dem Facharzt für Orthopädie P2 ..., vorgelegt, in dem der Gutachter ein wiederkehrendes zervikales und lumbales Reizsyndrom bei Torsionsskoliose und groben degene...

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