Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Sanierungsbetrieb handelt es sich nicht um einen knappschaftlichen Betrieb iS des § 137 SGB 6 aF.

2. Verrichtet ein Arbeitnehmer in einem solchen Sanierungsbetrieb keine knappschaftlichen Arbeiten, sind die entsprechend zurückgelegten Versicherungszeiten nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen B 13 R 24/14 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Versicherungszeit des Klägers vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 und vom 1.5.2004 bis 31.12.2004, in der der Kläger als Instandhaltungsmechaniker bei der B... und L... S... GmbH (B... S... GmbH) beschäftigt war, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Der ... 1959 geborene Kläger ist gelernter Baumaschinenschlosser und war als Instandhaltungsmechaniker zunächst in dem VEB Braunkohlewerk O... (VVB Braunkohle O... bzw. später VEB Braunkohlekombinat S...), ab 1990 bei der L... Braunkohle-AG (L...) im Tagebau B... beschäftigt. Im September 1990 wurde der Treuhandanstalt auf der Grundlage der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. DDR I S. 1071) - VerleihungsVO - u.a. für das Braunkohlefeld B... das Bergwerkseigentum verliehen. Der L... wurde durch die Treuhandgesellschaft mit Schreiben vom 11.12.1991 die Nutzung von Bergwerkseigentum im betriebsgewöhnlichen Umfang, u.a. für das Feld B... erteilt. Die L... hielt zunächst sämtliche Geschäftsanteile der 1992 gegründeten und 1993 in das Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus (HRB 2199 CB) eingetragenen Gesellschaft für bergbauliche Rekultivierung, Umwelttechnik und Landschaftsgestaltung mbH (B... GmbH). Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Sanierung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Am 22.1.1993 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie die B... GmbH zur Durchführung der Knappschaftsversicherung für ihre Beschäftigten verpflichtete.

Nach Privatisierung der L... war ab dem 1.7.1994 die L... Bergbauverwaltungsgesellschaft (L... mbH) Träger von Wiedernutzbarmachungs- und Sanierungsmaßnahmen im Feld B..., ab 1.1.1996 die L... und M... Bergbau Verwaltungsgesellschaft mbH (L... mbH). Die Aufgaben der L... umfassten dabei unter anderem:

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X Mitwirken bei den notwendigen Entscheidungen zur Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X Betreiben des Sanierungsbergbaus als bergrechtlich verantwortliche Projektträgerin inklusive Planung, Ausschreibung, Vergabe, Kontrolle und Abnahme der Sanierungsarbeiten mit dem Ziel der Beendigung der Bergaufsicht

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X Verwertung und Vermarktung der für Folgenutzungen aufbereiteten Liegenschaften mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Natur- und Wirtschaftskreislauf, u. a. mit dem Ziel, Arbeitsplätze anzusiedeln

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X Erstellen von Abschlussbetriebsplänen für ehemalige Betriebsanlagen des Braunkohlenbergbaus

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X Projektträgerschaft im Aufträge der Länder für nachnutzungsorientierte Projekte

(vgl. hierzu die Fundstelle bei http://www...de/index.php/Aufgaben.html).

Vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 war der Kläger auf dem Gelände des Tagebaus B... als Metallwerker in einer befristeten, nach § 249 h Arbeitsforderungsgesetz (AFG) mit Lohnkostenzuschuss geförderten Maßnahme bei der B... GmbH beschäftigt.

Die B... GmbH wurde 1994 in zwei neue juristische Rechtspersonen aufgespalten, die B... S... GmbH und die B... B... GmbH, später E... O... GmbH. Die B... S... GmbH wurde am 10.11.1994 gegründet und am 15.12.1994 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen (HRB...). Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten,...

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