Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Knappschaftliche Rentenversicherung. Knappschaftlicher Betrieb. Bergaufsicht. Abschlussbetriebsplan. Knappschaftliche Arbeiten. Sanierungsarbeiten. Typische Erschwernisse des Bergbaus. Vormerkungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Sanierungsbetrieb handelt es sich nicht um einen knappschaftlichen Betrieb iS des § 137 SGB 6 aF.

2. Verrichtet ein Arbeitnehmer in einem solchen Sanierungsbetrieb keine knappschaftlichen Arbeiten, sind die entsprechend zurückgelegten Versicherungszeiten nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

 

Normenkette

SGB VI § 134 Abs. 1, 4 Nr. 11, §§ 137, 273 Abs. 1, §§ 82, 149 Abs. 5; BBergG § 4 Abs. 2, § 53

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen B 13 R 23/14 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1.1.2000 bis 30.4.2002 als “Leiter der Stabsstelle neue Geschäftsfelder„ bei der Bergbausanierung und Landschaftsgestaltung S. GmbH (BUL S. GmbH) der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Der 1946 geborene Kläger ist promovierter Ingenieur für Angewandte Mechanik. Bis 31.10.1990 war er an der Bergakademie F. als Fachschullehrer beschäftigt, von 1990 bis 1995 gehörte er als Abgeordneter dem Sächsischen Landtag an, vom 8.5.1995 bis 30.4.2002 war er bei der BUL S. GmbH in der Funktion des Leiters der Stabsstelle neue Geschäftsfelder als außertariflicher Mitarbeiter tätig. Vom 1.5.2002 bis 31.12.2004 war er bei der BUL B. GmbH als Leiter Vertrieb beschäftigt. Vom 1.1.2005 bis 30.7.2005 betrieb er ein selbständiges Ingenieurbüro, ab 1.8.2005 war er als Technischer Geschäftsführer bei der Wismut GmbH, von 2009 bis 2012 als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesamtes für Strahlenschutz beschäftigt.

Die BUL S. GmbH wurde am 10.11.1994 gegründet und am 15.12.1994 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen (HRB 10787). Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und den Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser.

Entstanden war die BUL S. GmbH durch Aufspaltung der 1992 gegründeten und 1993 in das Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen (HRB 2199 CB) Gesellschaft für bergbauliche Rekultivierung, Umwelttechnik und Landschaftsgestaltung mbH (BUL GmbH) in die BUL S. GmbH und die BUL B. GmbH, später E. Ost GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Sanierung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Am 22.1.1993 hatte die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem sie die BUL GmbH zur Durchführung der Knappschaftsversicherung für ihre Beschäftigten verpflichtet hatte. Mit Schreiben vom 7.2.1995 teilte die Beklagte der BUL S. GmbH mit, die bisherige Betriebsnummer sei ab dem 1.10.1994 nicht mehr zu verwenden. Sie verpflichte die BUL S. GmbH, ihre mit der Durchführung von knappschaftlichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.10.1994 bei der Bundesknappschaft anzumelden.

Der Kläger wurde von der BUL S. GmbH zum 8.5.1995 zur knappschaftlichen Rentenversicherung angemeldet, es wurden fortlaufend entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.

Am 14.9.2004 fand zwischen Vertretern der Beklagten und der BUL S. GmbH ein Gespräch statt, in dem die BUL S. GmbH ausführte, dass sämtliche der ca. 670 Arbeitnehmer in der irrigen Auffassung, dass ein knappschaftlicher Betrieb vorliege, zur knappschaftlichen Sozialversicherung angemeldet worden seien. Darunter hätten sich ca. 400 Arbeitnehmer in ihren Werkstätten, mit Büro- und Kraftfahr...

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