Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. SED-Parteibuch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 7.8.2012 - L 5 RS 45/10 = juris RdNr 26, vom 21.8.2012 - L 5 RS 480/11 = juris RdNr 29, L 5 RS 572/11 = juris RdNr 29, L 5 RS 88/10 = juris RdNr 28 sowie vom 2.10.2012 - L 5 RS 362/11 = juris RdNr 34, LSG Halle vom 12.12.2013 - L 1 R 387/11 = juris RdNr 25, vom 12.2.2014 - L 1 RS 28/13 = juris RdNr 27, LSG Erfurt vom 27.5.2014 - L 6 R 1280/12 = juris RdNr 23 und LSG Berlin-Potsdam vom 9.10.2014 - L 33 R 151/13 = juris RdNr 41.
2. Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juni 2016 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. Juni 2011 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. April 2015 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 1. Februar 2018 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1980 und 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1973 |
273,47 Mark |
1974 |
302,18 Mark |
1975 |
300,02 Mark |
1976 |
211,02 Mark |
1977 |
289,67 Mark |
1978 |
302,36 Mark |
1978 |
343,32 Mark |
1980 |
374,65 Mark |
1983 |
385,03 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits nachträglich eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1973 bis 1980 und 1983 bis 1987 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Maschinenbau (Instandhaltung) an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z.... in der Zeit von September 1964 bis Juli 1967, seit 14. Juli 1967 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. August 1967 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus, lediglich unterbrochen durch den Wehrdienst in der Zeit vom 2. Mai 1969 bis 8. November 1970) als Ingenieur, Entwicklungsingenieur, Querschnittstechnologe, Technologe, Betriebsingenieur sowie Fachbearbeiter für Instandhaltung und Koordinierung im volkseigenen Betrieb (VEB) Gaskombinat Schwarze Pumpe beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 9. Juli 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte unter anderem eine Entgeltbescheinigung der L....AG vom 3. März 2000 vor. Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1967 bis 1. Mai 1969 und vom 9. November 1970 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der L....AG vom ...