Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juni 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 verurteilt, den Bescheid vom 5. August 2003 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1979 |
269,65 Mark |
1980 |
280,57 Mark |
1981 |
304,56 Mark |
1982 |
350,97 Mark |
1983 |
331,44 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1951 geborenen Kläger wurde, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Ingenieurschule für Maschinenbau Z...., mit Urkunde vom 26. Juli 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. September 1974 bis 31. Mai 1975 als Technologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Polygraph Z.... Druckmaschinenwerk Planeta Y...., vom 2. Juni 1975 bis 31. Dezember 1977 als Fertigungstechnologe im VEB Innendekorationsbeschläge A.... und vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Planungsingenieur, später als Projekttechnologe jeweils im VEB Elektromat W.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 6. März 2002 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem eine Entgeltbescheinigung der Firma DISOS GmbH vom 1. Juli 2003 für den Beschäftigungszeitraum von 1978 bis 30. Juni 1990 vor. Mit Bescheid vom 5. August 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1974 bis 31. Mai 1975 und vom 2. Juni 1975 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter anderem auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der Firma DISOS GmbH vom 1. Juli 2003, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 24. März 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt und reichte schriftliche Erklärungen des Zeugen C.... vom 11. Februar 2014 und vom 20. Mai 2014 ein. Dieser gab an, der Kläger habe vom VEB Elektromat W...., wie jeder andere Mitarbeiter auch, regelmäßig jährlich eine Jahresendprämie ausgezahlt erhalten.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2014 ab. Den hiergegen am 17. Juni 2014 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeugenerklärung enthielte keine konkreten Angaben zu den Höhen der Prämien. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvol...