Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ausbildung. Diplom-Physiker. Ausübung einer mit Konstruktionsaufgaben befassten Tätigkeit. Konstrukteur

 

Orientierungssatz

Zur Zugehörigkeit eines Diplom-Physikers mit erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium, der neben ingenieurtechnischen Tätigkeiten ohne einen entsprechenden Berufsabschluss als Konstrukteur auch eine mit Konstruktionsaufgaben befasste Tätigkeit ausgeübt hat, zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zeiten der Zugehörigkeit zur technischen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der ... 1939 geborene Kläger erwarb am 30.11.1962 an der Technischen Universität D den akademischen Grad eines Diplom-Physikers und war im Anschluss daran vom 01.01.1963 bis zum 06.03.1965 beim VEB F A-O W beschäftigt. In der Zeit vom 08.03.1965 bis zum 30.06.1970 war er als Entwicklungsingenieur bzw. Themenverantwortlicher beim VEB E R K-M-S tätig. Von Juli 1970 bis Dezember 1975 war er als Themenleiter beim VEB K R ZFZ FG Geräte tätig. Von Januar 1970 bis Juni 1979 war der Kläger als Entwickler elektronischer Baugruppen der EDV im selben Betrieb tätig. In der Zeit von Juli 1979 bis 1980 war er Gruppenleiter/Themenleiter im Bereich der Entwicklung von Drucktechnik und von Januar 1981 bis Juni 1989 Gruppenleiter Drucktechnik und stellvertretender Abteilungsleiter beim VEB E D FG Geräte. In der Zeit von Juli 1988 bis März 1991 war der Kläger als Gruppenleiter "Bautechnik" bzw. stellvertretender Abteilungsleiter des VEB R B WTZ K-M-S tätig.

Mit dem 01.06.1973 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf die in seinen Sozialversicherungsausweisen nachgewiesenen Entgelte entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage ist dem Kläger bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.

Der Kläger beantragte unter dem 09.06.1999 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Beklagten lagen dabei die Diplom-Urkunde des Klägers, Entgeltbescheinigungen der O F W und der A AG i. L. sowie eine Beurteilung des Klägers vom 02.02.1965 und Arbeitszeugnisse der R A AG vom 15.02.1991 und der A AG i. L. (ohne Datum) vor. Mit Bescheid vom 12.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Die Qualifikation als Diplom-Physiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Es seien keine allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnung bekannt, nach denen dieser Berufskreis generell dem Ingenieur oder Techniker gleichgestellt worden sei. Hiergegen legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein. Er habe in der Zeit vom 01.01.1963 bis 30.06.1990 als Diplom-Physiker gearbeitet. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er eine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet habe. Damit gehöre er zum Kreis der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und den gleichgestellten Betrieben. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 zurück. Dem Begehren der Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz könne nicht entsprochen werden. Die Qualifikation als Diplom-Physiker entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich. Die ausgeübte Beschäftigung könne lediglich zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt werden.

Hiergegen erhob der Kläger am 21.12.2001 Klage zum Sozialgericht Chemnitz, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Die Unterlagen belegten auch eine Tätigkeit als Konstrukteur. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang eine Mitteilung über die Gewährung einer Treueprämie vom 13.02.1967, seinen Arbeitsvertrag vom 20.12.1965, Änderungsverträge vom 30.03.1967, 26.06.1970, 26.01.1976 und 26.06.1979 sowie einen Funktionsplan des VEB Robotron vom 01.04.1979 vorgelegt; auf diese Unterlagen (Bl. 14 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 05.02.2003 abgewiesen. Liege ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantworte sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem V...

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