Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Leipziger Beton-Union bzw Leipziger Beton-Union GmbH. erste Baugesellschaft Leipzig AG. Privatisierung. maßgeblicher Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Weder bei der "Leipziger Beton-Union GmbH" noch bei der "Leipziger Beton-Union" handelte es sich rechtlich am 30.6.1990 weder um eine rechtlich selbstständige GmbH, noch um einen rechtlich selbstständigen VEB, sondern um eine juristisch unselbstständige Struktureinheit der Ersten Baugesellschaft Leipzig AG.

 

Orientierungssatz

Bei der Ersten Baugesellschaft Leipzig AG handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1954 geborene Kläger war vom 1. August 1971 bis 2. Mai 1973 als Betonwerker im volkseigenen Betrieb (VEB) Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung beschäftigt, leistete im Zeitraum vom 3. Mai 1973 bis 31. Oktober 1974 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab und setzte anschließend ab 5. November 1974 seine Beschäftigung im VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung fort; zunächst als Betonwerker, ab 1. Juli 1977 als Instrukteur für Kultur und Sport - Berufsausbildung und ab 23. März 1982 als Arbeitsvorbereiter. Ihm wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit bis Juli 1982 berufsbegleitend absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Ingenieurökonomie der Baumaterialienindustrie" an der Ingenieurschule für Baustofftechnologie Y...., mit Urkunde vom 22. Juli 1982 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Baumaterialienindustrie" zu führen. Er war ab 1. August 1982 weiterhin als Arbeitsvorbereiter sowie ab 1. Januar 1988 als Produktionsbereichsleiter (PBL) Sanitärraumzellen (SRZ) im VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung (ab 1. März 1990 bei der "A…. Beton-Union") beschäftigt. Ab 30. Juni 1990 war er, aufgrund Überleitungsvertrages der Ersten Baugesellschaft A.... AG (Rechtsnachfolger des VEB Baukombinat Kombinatsbetrieb Vorfertigung) und der "A.... Beton-Union GmbH" vom 22. Juni 1990 bei der "A.... Beton-Union GmbH" (weiterhin) als PBL SRZ beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 16. November 2019 sowie 16. Dezember 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte dabei unter anderem seine Arbeitsvertragsunterlagen vor.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2020 ab und führte zur Begründung aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die betriebliche Voraussetzung sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da der Kläger bei der "A.... Beton-Union" beschäftigt gewesen sei, bei der es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.

Den hiergegen am 3. Februar 2020 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2020 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei weder Inhaber einer tatsächlichen noch einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft habe nicht bestanden, weil am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 sei - aufgrund der eingeleiteten bzw. vollzogenen Umwandlung - entweder die Erste Baugesellschaft A.... AG oder die A.... Beton-Union GmbH gewesen. Beide Betriebe seien weder volkseigene Produktionsbetriebe noch gleichgestellte Betriebe im Sinne der Versorgungsordnung gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 29. Mai 2020 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG im Zusatzversorgungssystem der technis...

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