Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW). Organ des Ministerrates. Ministerium. Hauptverwaltung
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb, noch um einen gleichgestellten Betrieb, insbesondere weder um ein Ministerium, noch um eine Hauptverwaltung.
2. Ministerien iS von § 1 Abs 2 der 2. DB zur VO-AVItech (juris: ZAVtIVDBest 2) waren institutionalisierte Organe des Ministerrates, die bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen Lebens leiteten und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten in Rechtsvorschriften, vor allem in einem vom Ministerrat beschlossenen Statut, geregelt waren.
3. Hauptverwaltung iS von § 1 Abs 2 der 2. DB zur VO-AVItech (juris: ZAVtIVDBest 2) waren aus den Zentralverwaltungen der Deutschen Wirtschaftskommission umgebildete und in den Jahren 1947 bis 1949 erweiterte Verwaltungseinheiten, die als Vorläufer der späteren DDR-Ministerien zunächst beratende, koordinierende und sicherstellende sowie später ab 1948 zentralstaatlich leitende und planende Aufgaben für die Volkswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone wahrnahmen. Sie wurden nach der Staatsgründung der DDR am 7.10.1949 mit ihren Aufgaben in die Ministerien der DDR mit entsprechendem Geschäftsbereich eingegliedert und führten, bis zur anderweitigen Regelung, ihre Geschäfte nach den bisherigen Bestimmungen weiter.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als (weitere) Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1953 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von Juli 1972 bis August 1976 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Maschinenbau" an der Technischen Hochschule "Y.... " X.... , mit Urkunde vom 4. Oktober 1976 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1984 als Konstrukteur und Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung im volkseigenen Betrieb (VEB) Schwermaschinenbau "S. M.... W.... " A...., vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als Inspektor der staatlichen Qualitätsinspektion und Hauptinspektor der staatlichen Qualitätsinspektion im Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) sowie vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter Strategie im VEB Schwermaschinenbaukombinat "V... " A.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 19. Februar 2003 beantragte der Kläger erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem Entgeltbescheinigungen der DISOS GmbH vom 23. Februar 2004 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1984) sowie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Berlin vom 30. April 2004 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990) vor. Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 stellte die Beklagte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1984 und vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter anderem auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Februar 2004, fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, sie sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2004 Widerspruch ein und begehrte die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 mit der Begründung als unbegründet zurück, die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz habe im Beschäftigungszeitra...