nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 22.04.1999; Aktenzeichen S 3 AL 1075/96) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ...1968 geborene Kläger, mosambikanischer Staatangehöriger kam im Dezember 1987 als so genannter Kontraktarbeiter in die damalige DDR. Die nach entsprechender Ausbildung aufgenommene Beschäftigung als Drucker, zuletzt bei der D ... Druck- und Verlagshaus GmbH und Co. KG wurde mit Wirkung zum 05.12.1991 beendet.
Auf einen bereits am 15.08.1991 gestellten Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in F ... (ZAV) vom 25.11.1991 Förderungsleistungen aus Mitteln des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit für eine zwischen Ende November/Anfang Dezember 1991 und Juli 1992 durchgeführte berufliche Bildungsmaßnahme (Kaufmännische Fortbildung für Existenzgründer). Die Leistungsgewährung umfasste die Bewilligung von Teilnehmergebühren für den Besuch der Maßnahme i. H. v. 21.600,00 DM, ein Stipendium für die Inlandsphase vom 01.12.1991 bis 31.07.1992 i. H. v. 600,00 DM monatlich, Reisekostenerstattung, die Beitragskosten einer Kranken- und Unfallversicherung sowie einer Haftpflichtversicherung. In einer vom Kläger am 18.11.1991 im Zusammenhang mit der Leistungsbeantragung unterzeichneten "Teilnehmererklärung" bestätigte der Kläger u. a., über die Zielsetzung des Programmes und über die Voraussetzungen für die finanziellen Leistungen informiert worden zu sein, und verpflichtete sich, vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden schriftlichen Vereinbarung, innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme in sein Heimatland oder ein anderes Entwicklungsland auf Dauer zurückzukehren und dort seinen Wohnsitz aufzunehmen bzw. für den Fall einer nicht dauerhaften Rückkehr die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten enthielt den Hinweis, dass die Leistungsgewährung unter der Bedingung erfolge, dass der Empfänger innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Fortbildung in sein Heimatland oder ein anderes Entwicklungsland zurückkehre, um dort einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung zu leisten. Die dem Bescheid als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen seien Bestandteil der Bewilligungsentscheidung.
Nach Abschluß der geförderten Bildungsmaßnahme suchte der Kläger - nach seinem Vorbringen im Klageverfahren - "im Herbst 1992", nach späteren Angaben auch in den Jahren 1994 bis 1997 mehrfach kurzzeitig sein Heimatland auf, um die Möglichkeit einer Existenzgründung dort zu prüfen. Eine Ausreise mit Aufgabe seines Wohnsitzes oder Beendigung seines ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte nicht. Die am 02.10.1992 geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde im Jahre 1998 geschieden, nachdem es bereits Ende 1995 zu einer Trennung gekommen war. Seither lebt der Kläger - nach eigenen Angaben - mit einer mosambikanischen Staatsangehörigen zusammen.
Nach Feststellung des weiteren Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland führte die Beklagte mit zwei Schreiben vom 05.11.1993 und 24.11.1993 ein Anhörungsverfahren zu der von ihr beabsichtigten Rückforderung der bewilligten Förderungsleistungen durch. In diesen Schreiben wies sie den Kläger darauf hin, er sei entgegen der Zielstetzung der gewährten Reintegrationsförderung nicht innerhalb der gesetzten Frist von 12 Monaten (nach Beendigung der Maßnahme) in sein Heimatland zurückgekehrt. Deshalb stünden die ausgezahlten Leistungen zur Rückzahlung an. Das an die im Antrag angegebene, inzwischen nicht mehr zutreffende Anschrift des Klägers gerichtete Schreiben vom 05.11.1993 konnte dem Kläger nicht zugestellt werden. Eine Äußerung des Klägers auf das weitere Schreiben vom 24.11.1993 erfolgte zunächst nicht.
Mit Bescheid vom 18.03.1994 erließ die Beklagte daraufhin einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchem sie den Bewilligungsbescheid vom 21.11.1991 gestützt auf § 151 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) widerrief und vom Kläger die Erstattung von Leistungen in Gesamthöhe von 27.659,04 DM forderte. Der mit der Gewährung der Förderung verfolgte Zweck sei nicht erreicht worden, da der Kläger die ihm im Bewilligungsbescheid gemachte Auflage, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme in sein Heimatland oder ein anderes Entwicklungsland zurückzukehren, nicht erfüllt habe. Zu einer solchen Rückkehr habe sich der Kläger jedoch am 18.11.1991 rechtsverbindlich verpflichtet.
In einem Schreiben vom 29.03.1994 trug der Kläger zur Begründung seines weiteren Verbleibs in Deutschland daraufhin vor, er habe bei einer Erkundung der wirtschaftlichen Lage seines Landes nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme ...