Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante. kein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Arbeitslohn und dem Tariflohn
Leitsatz (amtlich)
Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beschäftigt war, hat keinen Anspruch gegen ein Jobcenter auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem mit dem Maßnahmeträger vertraglich vereinbarten und von diesem bezahlten Arbeitslohn sowie einem Tariflohn.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 20. März 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch nicht im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Arbeitslohn für seine Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten bei zwei Maßnahmeträgern in den Zeiten vom 1. Juni 2009 bis zum 21. Juli 2009 und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 in Höhe des Differenzbetrages zwischen vertraglich vereinbartem und bezahltem Arbeitslohn sowie Tariflohn streitig.
Der Beklagte schloss mit dem 1952 geborenen Kläger, der unter anderem vom 12. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog, am 12. Dezember 2008 eine Eingliederungsvereinbarung. Danach zählte zu den Pflichten des Klägers, in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zum 11. Juni 2009 mindestens 12 Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und diese nachzuweisen. Der Beklagte verpflichtete sich unter anderem, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und Bewerbungskosten in näher bezeichnetem Umfang zu übernehmen. In der Eingliederungsvereinbarung vom 6. August 2010 beschränkte sich die Pflicht des Klägers darauf, sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah zu bewerben.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Monate Juni bis November 2009 in Höhe von monatlich 634,36 EUR.
Der Z... e.V. (A...) ist ein Maßnahmenträger, der zum damaligen Zeitpunkt unter anderem Chroniken für Kleingartenvereine nach einem einheitlichen Layout erstellte, das von diesen weitergeführt werden sollte. Das Projekt wurde unter dem Namen "Geschichte, Entwicklung und Gegenwart A... Kleingärtnervereine" geführt. Der Beklagte entsprach dem Förderantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2009 (Maßnahme-Nr. 195/09). Nach der Erklärung des Z... e.V. zur Auszahlung der Zuschüsse vom 2. Juni 2009 gehörte der Kläger zu den fünf zugewiesenen Arbeitnehmern. Ihm wurde, weil der Arbeitgeber nicht der Tarifbindung unterlag, ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe des vom Beklagten dem Arbeitgeber gewährten pauschalierten Zuschusses von monatlich 1.260,00 EUR gezahlt.
Der Beklagte forderte den Kläger im Mai 2009 auf, sich bei "Z... e.V." zu bewerben. Dem kam der Kläger am 27. Mai 2009 nach.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 29. Mai 2009 mit, dass er ab 1. Juni 2009 eine Tätigkeit als Informatiker-Broker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden beim Arbeitgeber Z... e.V. für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.260 EUR aufnehme. Ein entsprechender Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als "Projektmitarbeiter" wurde am 1. Juni 2009 unterschrieben.
Mit weiterer Veränderungsmitteilung vom 7. Juli 2009 unterrichtete der Kläger den Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis zum 21. Juli 2009 vom Arbeitgeber gekündigt worden sei. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen erzielte der Kläger im Juni 2009 ein Nettoeinkommen von 808,11 EUR und im Juli 2009 von 565,76 EUR. Der Lohn wurde in Form von Schecks geleistet.
Der Förderverein "Y... e.V." (A...), ein weiterer Maßnahmenträger, beantragte im Mai 2009 die Förderung einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) für einen "wissenschaftlichen Mitarbeiter für Print- und Online-Mediengestaltung". Arbeitsort sollte die Zwangsarbeitergedenkstätte in A.... sein. Der Beklagte entsprach dem Förderantrag mit Bescheid vom 24. Juli 2009 (Maßnahme-Nr. 315/09). Nach der Erklärung des Förderverein zur Auszahlung der Zuschüsse vom 23. September 2009 wurde dem Kläger, weil der Arbeitgeber nicht der Tarifbindung unterlag, ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe des vom Beklagten dem Arbeitgeber gewährten pauschalierten Zuschusses von monatlich 1.400,00 EUR gezahlt. Auf die Aufforderung des Beklagten hin bewarb sich der Kläger am 9. September 2009.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 23. September 2009 mit, dass er ab 1. Oktober 2009 eine Tätigkeit als Ingenieur-Medientechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ...