nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 26.09.2002; Aktenzeichen S 7 U 61/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hinterbliebenen des Handwerksmeisters ... K ..., der bei der Beklagten als Unternehmer versichert war, gegen die Beklagte Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Herr K ... war der leibliche Vater der minderjährigen Kläger zu 2 (geboren am ...1989) und zu 3 (geboren am ...1990). Er lebte 10 Jahre bis zu seinem Tod in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 zusammen. Es bestand ein gemeinsamer Haushalt. 1990 schlossen der Vater der Klägerin zu 1 und Herr K ... einen formularmäßigen Mietvertrag für "Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke" über das westlich vom Hauseingang gelegene Ladengeschäft mit den daran angrenzenden Räumen sowie die Räume des Seitengebäudes in der unteren Etage des Anwesens X ... Straße ..., E ... Herr K ... betrieb als Unternehmer auf dem Grundstück X ...Straße ... ein Fachgeschäft für Sicherheitstechnik und Armaturenhandel, Schlüsseldienst und Gravurbetrieb. Mit Schreiben vom 17.01.1994 (Blatt 45 der Beklagtenakte) beauftragte die Mutter der Klägerin zu 1 Herrn K ... mit der Aufgabe, "alle mit dem Anwesen X ... Straße ... verbundene Interessen wahrzunehmen, zu verfolgen und nach Abstimmung mit mir zu entscheiden und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen ...".
Am 30.12.1994 vermietete die Mutter der Klägerin zu 1 Herrn K ... drei Garagen auf dem Firmengrundstück. Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin zu 1 die Eigentümerin des Grundstücks X ... Straße ... Die Übertragung erfolgte am 04.05.1995. Die anfallenden Hauswartarbeiten wurden im Unfallzeitpunkt von einem Hauswart erledigt. Herr K ... übte auch sonst keine regelmäßige Verwaltungstätigkeit für das Anwesen in der X ... Straße ... aus. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wie die zwischen ihm und der Mutter der Klägerin zu 1 bestand zwischen ihm und der Klägerin zu 1 nicht.
Am 07.10.1997 erlitt Herr K ... im Hinterhof des der Klägerin zu 1 gehörenden Grundstückes X ... Straße ... in E ... einen tödlichen Unfall. An diesem Tag sollten im Auftrag der Klägerin zu 1 von der Firma W ... eine alte Hausklärgrube abgebrochen, verfüllt und die Abwasseranschlüsse erneuert und umgeschlossen werden. Am Morgen des Unfalltages informierte Herr W1 ... die vor Ort in der X ... Straße ... anwesende Klägerin zu 1 darüber, dass wegen der Arbeiten die Toiletten nicht mehr benützt werden könnten (Angabe von Herrn W1 ... bei seiner Vernehmung als Zeuge durch die Kriminalpolizei am Unfalltag [Blatt 82 der Beklagtenakte]). Eine Baustellentoilette stand nicht zur Verfügung. Die Arbeiten sollten in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr durchgeführt werden.
Die Beklagte befragte durch einen Mitarbeiter der Leistungsabteilung die Klägerin zu 1 am 21.10.1997. Im Aktenvermerk vom 27.10.1997 wurde u.a. festgehalten (Blatt 12 der Beklagtenakte):
"Auftraggeber des Klärgrubenabriß ist ... [die Klägerin zu 1] gegenüber der Baufirma W ..., wobei eine mündliche Absprache zwischen der Baufirma, ... [der Klägerin zu 2] und Herrn K ... bestand, dass er für alle technischen Belange der Ansprechpartner der Firma W ... sei ... Frau S1 ... sagte lediglich aus, dass Herr K ... kurz vor dem Unfall zu einer Besprechung mit dem Baggerfahrer auf dem Hof gewesen ist, kurz reingekommen ist und sofort mit dem Stift in der Hand wieder rausgelaufen ist (als ob er einen plötzlichen Einfall ge habt hätte)."
In der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes L ..., vom 08.12.1997 wurde ausgeführt, die Klägerin zu 1 sei Auftraggeberin der Erneuerung des Abwasseranschlusses gewesen. Herr K ... sei aber durch die Klägerin zu 1 eingesetzt und benannt worden, sich um die Realisierung der Baumaßnahme durch die Firma W ... zu kümmern und als Verbindungsmann zwischen ihr und der Firma W ... zu fungieren. Die Erneuerung des Abwasseranschlusses habe auch im Interesse von Herrn K ... gelegen, da auch Abwässer aus seinem Betrieb in die Klärgrube geflossen seien. Hierbei stützte sich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt auf die Aussagen von Herrn W1 ... und dessen Bauleiter E1 ...
Der Unfall ereignete sich nach den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten, Dipl.-Ing. G1 ..., wie folgt (Blatt 30 der Beklagtenakte):
"Der als Baggerfahrer ausgebildete Herr K1 ... war damit beschäftigt, mit dem Minibagger Bruchsteine aus der Grube zu heben und abzuladen. Herr K ... machte sich beim Baggerfahrer eindeutig mit Handzeichen bemerkbar. Herr K1 ... stellte die Arbeit ein, fuhr ca. 1,0 m rückwärts und hielt bei der Tür am Ende des Zuganges an und schaltete das Fahrzeug ab. Herr K ... erläuterte Herrn K1 ... Details zur Führung der zu...