Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Rationalisierungsbetrieb. VEB WTZ des Kraftverkehrs Dresden

 

Leitsatz (amtlich)

Beim VEB WTZ (Wissenschaftlich-Technisches Zentrum) des Kraftverkehrs Dresden handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb in Gestalt eines Forschungsinstituts oder wissenschaftlichen Instituts, sondern um einen Rationalisierungsbetrieb.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines (zweiten) Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 21. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1946 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik an der Ingenieurschule für Verkehrswesen A.... in der Zeit von September 1969 bis Juli 1972, seit 19. Juli 1962 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach einem Abendstudium in der Fachrichtung Transporttechnik in der Zeit von September 1975 bis Februar 1981 an der Hochschule für Verkehrswesen A.... ist er seit 19. Februar 1981 außerdem berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Er war vom 21. August 1972 bis 31. Dezember 1980 als Rationalisierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Kraftverkehrs und Städtischen Verkehrs A.... sowie vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Leiter sowie Abteilungsleiter im (unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb) VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum des Kraftverkehrs A.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 18. April 2001 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2001 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2001 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Die hiergegen am 20. Juli 2001 erhobene Klage wies das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 12 RA 576/01) mit Urteil vom 23. März 2005 ab: Die betriebliche Voraussetzung für eine Zusatzversorgungsanwartschaft liege nicht vor. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb, sondern ein Ingenieurbüro für Rationalisierung gewesen, wie sich bereits aus der Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 62280 ergebe. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen.

Den am 11. Mai 2011 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011 ab.

Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 9. April 2014 machte der Kläger geltend, sein Betrieb sei eine Forschungseinrichtung und damit ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2014 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 ab: Die Bescheide vom 15. Februar 2001 und 6. Juni 2011 seien nicht rechtswidrig, da der Kläger keinen Anspruch auf eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erworben habe. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.

Die hiergegen am 29. Oktober 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen zum streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb, mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die betriebliche Voraussetzung liege nicht vor. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestelltes Forschungsinstitut gewesen. Zum einen habe es sich nicht um ein Institut der Eisenbahn oder der Schifffahrt gehandelt. Zum anderen habe die anwendungsbezogene Forschung dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Die Forschung sei lediglich die erforderliche Grundlage der Tätigkeit als Rationalisierungsbetrieb und insofern untergeordnet gewesen.

Gegen den am 25. Juli 2016 zugestellte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge