Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Forschung und Rationalisierung der Süß- und Dauerbackwarenindustrie Leipzig. Ingenieurbüro für Rationalisierung. Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Produktionsvorbereitende Dienstleistungen. Gleichgestellter Betrieb. Konstruktionsbüro. Forschungsinstitut. Versorgungsanwartschaft. Festgestellte Beschäftigungszeiten. Analogieverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Beim VEB Forschung und Rationalisierung der Süß- und Dauerbackwarenindustrie Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.

 

Orientierungssatz

1. Zur Abgrenzung der produktionsvorbereitenden Forschungs-, Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe von den produktionsdurchführenden Betrieben.

2. Beim VEB Forschung und Rationalisierung der Süß- und Dauerbackwarenindustrie Leipzig handelte es sich auch nicht um ein wissenschaftliches oder Forschungsinstitut.

3. Zur Einordnung eines Beschäftigungsbetriebs als Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB).

4. Ingenieurbüros für Rationalisierung sind als gleichgestellte Betriebe nicht erfasst und können auch nicht nachträglich gleichgestellt werden.

 

Normenkette

AAÜG §§ 1, 5, 8 Abs. 3 S. 2; VO-AVItech § 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 48 Abs. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.05.2017; Aktenzeichen B 5 RS 3/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahren - über die Berechtigung der Beklagten, zuvor festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.

Dem 1944 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Werkzeugmaschinenkonstruktion an der Technischen Universität Z... in der Zeit von März 1965 bis Januar 1970, mit Urkunde vom 23. März 1970 der akademische Grad “Diplom-Ingenieur„ verliehen. Er war vom 1. Februar 1970 bis 30. April 1980 als Konstrukteur und Gruppenleiter Konstruktion im volkseigenen Betrieb (VEB) Drehmaschinenwerk A..., vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 als Abteilungsleiter Konstruktion im VEB Forschung und Rationalisierung A... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X...), vom 1. Juni 1987 bis 28. Februar 1990 als Direktor für Wissenschaft und Technik im VEB FOLIMAT A... sowie vom 1. März 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sondergruppenverantwortlicher für die Entwicklung eines Einspindeldrehautomaten im VEB Drehmaschinenwerk A... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Mit Wirkung zum 1. September 1979 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und zahlte entsprechende Beiträge.

Auf seinen Antrag vom 15. Oktober 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1970 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Einen hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 12. November 2002 eingelegten Widerspruch, mit dem er die Korrektur des FZR-Beitrages für das Jahr 1985 sowie die zusätzliche Anerkennung der vollständigen FZR-Beiträge begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2004 als unbegründet zurück.

Mit Überprüfungsantrag vom 1. Oktober 2007 begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien in die Rentenberechnung. Den Antrag nahm er, nachdem er Zahlungsnachweise hierfür weder vorlegen noch aus Betriebsarchiven beiziehen konnte, mit Schreiben vom 23. Juni 2008 zurück.

Mit E-Mail vom 4. Juni 2014 übersandte der Kläger der Beklagen einen Zeitungsartikel, in dem über das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts im Verfahren L 5 RS 462/13 berichtet wurde und in dem von Rentenberater Sascha Schillbach behauptet wurde, Jahresendprämien seien auch dann zu berücksichtigen, wenn keine Nachweise vorgelegt werden könnten, und bat um Prüfung, ob er davon auch profitieren könnte. Die Beklagte wertete und behandelte die E-Mail als Überprüfungsantrag und forderte vom Kläger Unterlagen an. Der Kläger reichte seine vorhandenen Arbeitsvertragsunterlagen sowie einen Zahlungsnachweis über eine im Jahr 1979 erhaltene Patentvergütung in Höhe von 5.902,00 Mark ein und führte mehrfach aus, über Zahlungsnachweise für erhaltene Jahresendprämien nicht zu verfügen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten ...

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