Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Montagebetrieb. VEB Bergmann Borsig. Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

Beim VEB Bergmann Borsig - Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin - handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb bzw Produktionsdurchführungsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem am … 1949 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Apparate- und Anlagenbau an der Technischen Hochschule “Otto von G…„ M… in der Zeit von September 1967 bis Dezember 1971, mit Urkunde vom 21. Dezember 1971 der akademische Grad “Diplom-Ingenieur„ verliehen. Er war vom 3. Januar 1972 bis 31. Dezember 1984 als Bauleiter Maschinentechnik, Gruppenleiter Maschinenbau und Abschnittsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Kraftwerksanlagenbau B… und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abschnittsleiter, Abteilungsleiter, stellvertretender Hauptabteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter Anlagenbau und stellvertretender Betriebsteildirektor im VEB B…-B… -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 17. Februar 2013 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 30. Oktober 2013 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 zurück: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der Betrieb sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb sondern Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke und Generallieferant für Kraftwerksanlagen im Export gewesen. Seine Hauptaufgabe habe in der planmäßigen Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebnahme kompletter Kraftwerke bestanden. Für die eigentliche Bauausführung (Errichtung) sei auf die kombinatsangehörigen Zulieferbetriebe zurückgegriffen worden.

Die hiergegen am 13. Januar 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2015 abgewiesen. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestehe nicht, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen, da ihm die serienmäßige Massenproduktion von Gütern nicht das Gepräge verliehen habe (Verweis auf: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010, L 1 R 427/06).

Gegen den am 23. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. April 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Im Kombinat seien Kernkraftwerke, Pumpspeicherwerke, Dampfturbinen, Pumpturbinen und Heizungsanlagen hergestellt worden. Der Betrieb habe bei Auflösung 40.000 Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger sei selbst Ingenieur für Anlagenbau und auf Baustellen zugegen gewesen, auf welchen die Anlagen vom Betrieb angefertigt und gebaut worden seien. Der Turbinenbau sei ein Fließhandwerk gewesen; dort seien verschiedene Pumpenaggregate hergestellt worden, und zwar nicht nur für Kraftwerke. Ferner sei der Trockenrasierer “b... s...„ produziert worden. Dafür sei der Betrieb Monopolist gewesen. Die Auslieferung der Trockenrasierer sei in der DDR und auch in westdeutsche Versandhäuser erfolgt. Möglicherweise sei der Bau von Kraftwerken keine Massenproduktion gewesen, dem könne jedoch nicht zugestimmt werden, soweit die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Herstellung, Errichtung und Inbetriebsetzung einen anderen Ablauf gehabt habe. Auch beim Bau von Kraftwerken sei eine industrielle Fertigung erforderlich gewesen. So habe der Betrieb nicht nur...

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