Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Montagebetrieb. VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig
Leitsatz (amtlich)
Beim VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des (inzwischen verstorbenen) Klägers vom 7. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am … 1943 geborene und am … 2012 verstorbene Kläger war seit 7. März 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Er war vom 1. Januar 1973 bis 31. März 1984 zunächst als Montagebereichsleiter, später als Außenstellenleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Regler-Werke T… bzw. ab 1. Januar 1984 im - ausgegliederten und seitdem rechtlich selbständigen - VEB Geräte- und Regler-Werk L…, vom 1. April 1984 bis 31. Dezember 1988 zunächst als Bevollmächtigter des Generaldirektors, später als Verkaufsingenieur im Außenhandelsbetrieb Elektrotechnik Export/Import sowie vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sonderbeauftragter des Direktors des Betriebsteils K…-M…-S… im VEB Geräte- und Regler-Werk L… beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 19. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht als Ingenieur ingenieurtechnisch, sondern als Sonderbeauftragter des Direktors des Betriebsteils beschäftigt gewesen. Die hiergegen am 3. Dezember 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz (im Verfahren S 19/20 RA 1518/03) mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2006 abgewiesen. Die dagegen am 3. Mai 2006 eingelegte Berufung hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren L 4 R 314/06) am 29. Januar 2008 zurückgenommen.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 30. Juli 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 ab: Der Bescheid vom 23. Juli 2003 sei nicht rechtswidrig. Der VEB Geräte- und Regler-Werk L… sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da dem Betrieb nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Die hiergegen am 20. Juni 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2012 abgewiesen. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten und der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen (Verweis auf: Sächsisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2012, L 5 RS 817/10 ZVW).
Gegen den am 21. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. April 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er sei der Auffassung, dass der Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der industriellen Montage gewesen sei.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 7. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutre...