Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Montagebetrieb. VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig
Leitsatz (amtlich)
Beim VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Orientierungssatz
1. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6 und vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 16).
2. Es muss sich also um einen Produktionsdurchführungsbetrieb gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl BSG vom 19.7.2011 - B 5 RS 1/11 R = juris RdNr 20, B 5 RS 7/10 R = BSGE 108, 300 = SozR 4-8570 § 1 Nr 18 und B 5 RS 4/10 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 19; vom 28.9.2011 - B 5 RS 8/10 R = juris RdNr 19; vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R = juris RdNr 21; vom 9.10.2012 - B 5 RS 5/11 R = juris RdNr 21 und B 5 RS 5/12 R = juris RdNr 23 sowie vom 20.3.2013 - B 5 RS 3/12 R = juris RdNr 24).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger ist nach einem Fachschulstudium an der Ingenieurhochschule L. seit 15. August 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Automatisierungstechnik zu führen. Er war vom 16. August 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Auftragsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Regler-Werke T. bzw. ab 1. Januar 1984 beim - ausgegliederten und seitdem rechtlich selbständigen - VEB Geräte- und Regler-Werk Leipzig beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 24. Februar 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 und Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2003 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Auf die hiergegen am 20. November 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 2. Juni 2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 verurteilt, die Zeit vom 16. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte festzustellen. Auf die hiergegen am 20. Juli 2006 von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 6. Juli 2009 das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die hiergegen am 13. August 2009 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 5. Mai 2010 als unzulässig verworfen.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 23. Juli 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 ab: Der VEB Geräte- und Regler-Werk Leipzig sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da dem Betrieb nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Die hiergegen am 13. Dezember 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 7. Dezember 2012 abgewiesen. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten und der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen.
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