Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 11. April 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 26. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1970 |
297,27 Mark |
1971 |
320,57 Mark |
1972 |
349,72 Mark |
1973 |
315,37 Mark |
1974 |
318,47 Mark |
1975 |
309,68 Mark |
1976 |
302,02 Mark |
1977 |
309,73 Mark |
1978 |
343,19 Mark |
1979 |
359,88 Mark |
1980 |
367,32 Mark |
1981 |
367,89 Mark |
1982 |
373,57 Mark |
1983 |
408,16 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Planjahre 1969 bis 1989 (= Zuflussjahre 1970 bis 1990) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1941 geborenen Kläger wurde, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Kohleveredlung an der Bergingenieurschule “Z....„ in Y...., mit Urkunde vom 23. Juli 1963 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur für Kohleveredlung„ zu führen. Er war vom 7. August 1963 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Lehrmeister mit Ingenieurqualifikation, Forschungsingenieur und Fachbearbeiter für Investitionen im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat bzw. Gaskombinat Schwarze Pumpe beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 19. Januar 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2001 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 7. August 1963 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage einer Entgeltbescheinigung, fest.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 und 9. Dezember 2010 beantragte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach dem Vorliegen von Prämiennachweisen an. Die Rhenus Office Systems GmbH übersandte mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 eine Entgeltbescheinigung zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Auszahlungsjahre von 1964 bis 1990 und teilte mit, dass Nachweise über Jahresendprämien nicht mehr vorliegen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 7. August 1963 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1964 bis 1990 auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH im Hinblick auf die fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werkt...